UN-Kaufrecht – wann vereinbart?

Nicht immer bekannt ist, dass auch „ungewollt“ UN-Kaufrecht („CISG“) zur Vereinbarung kommt. Denn da das CISG Bestandteil des nationalen Rechts der CISG-Mitgliedsstaaten wie u.a. Deutschland und Frankreich ist, reicht für dessen Vereinbarung schon ein normaler B2B-Kaufvertrag zwischen z.B. einem deutschen und einem französischen Unternehmen aus, gleich, ob dann für diesen Vertrag deutsches oder französisches Recht gilt. Dabei ist zugleich zu beachten, dass das CISG „automatisch“ vorrangige Geltung gegenüber dem jeweiligen nationalen Recht hat. Folge dieser „indirekten“ Vereinbarung des CISG sind dann insgesamt jeweils besondere, den Käufer oder auch Verkäufer gegenüber dem nationalen Recht begünstigende kaufvertragliche Bestimmungen.

 

Zu vermeiden ist die Geltung des CISG nur durch dessen ausdrücklichen Ausschluss. Alternativ kann das CISG dadurch abgedungen werden, dass die Parteien das Recht eines Landes wählen, welches nicht Vertragspartei des CISG ist, so z. B. – als „promiente“ Ausnahme – englisches Recht. Schon aus dem Grunde aber, dass mit dem CISG nicht verbundenes ausländisches Recht als solches wie auch in seiner Durchsetzung mancherlei Fußangeln aufweisen kann, sollte dieser Weg sorgfältig abgewogen werden. In der Regel dürfte sich eher empfehlen, etwaige für die jeweilige Seite, d.h. den Verkäufer oder Käufer, nachteilige Regelungen des CISG durch entsprechende Vereinbarungen zu ändern und damit zu neutralisieren; dies gilt umso mehr, als dass das CISG solche Anpassungen gestattet. (GB)

INCOTERMS 2020 in Kraft gesetzt

Nach längeren Verhandlungen hat die Internationale Handelskammer ICC (Paris) fristgerecht zum 1. Januar 2020 die neuen INCOTERMS 2020 in Kraft gesetzt; diese ersetzen zugleich das seit 2010 geltende Regelwerk der INCOTERMS 2010 (siehe unsere Mandanteninformation Juni 2011). Auch die neuen Regelungen stellen unverändert nur Klauselvorschläge und nicht etwa gesetzliche Regelungen dar. Geltung erlangen die Klauseln daher nur aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung; dabei sollten die Parteien neben der gewählten Klausel (z.B. FOB) stets den Zusatz „INCOTERMS 2020“ hinzufügen, um etwaige Verwechselungen mit anderen Regelwerken zu vermeiden.

 

Mit der Ausnahme, dass eine Klausel umbenannt und geringfügig präzisiert wurde – aus der Klausel Delivered At Terminal (DAT) wurde nunmehr Delivered At Place Unloaded (DPU) –, ist das Klauselwerk hinsichtlich Struktur und Einteilung einschließlich auch der Anzahl von elf Klauseln unverändert geblieben. Insbesondere gibt es auch weiterhin die sieben multimodalen (EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU und DDP) sowie die vier auf den Schiffstransport ausgerichteten Klauseln (FAS, FOB, CFR und CIF); zur Klarstellung wurde allerdings die Klausel DAP, die keine Entladungspflicht des Verkäufers vorsieht, nunmehr der eine solche Verkäuferpflicht enthaltenden (neubenannten) Klausel DPU vorangestellt. Gegenstand all dieser Klauseln sind wie bisher die Lieferbedingungen, also insbesondere die Regelung des Transports wie auch ggfs. der Versicherung einschließlich der Kosten, die Gefahrtragung und schließlich auch die Zuständigkeit für die Aus- und Einfuhrabfertigung.

 

Wesentliche Änderungen im Vergleich zu den INCOTERMS 2010 erfolgten im Detail, so durch eine anwenderfreundlichere ausgeweitete Einleitung und erläuternde Nutzungshinweise bei den einzelnen Klauseln, wobei diese aller Voraussicht nach zukünftig im Streitfalle dann zudem bei der Klauselauslegung zu berücksichtigen sein werden. (GB)