Nicht immer bekannt ist, dass auch „ungewollt“ UN-Kaufrecht („CISG“) zur Vereinbarung kommt. Denn da das CISG Bestandteil des nationalen Rechts der CISG-Mitgliedsstaaten wie u.a. Deutschland und Frankreich ist, reicht für dessen Vereinbarung schon ein normaler B2B-Kaufvertrag zwischen z.B. einem deutschen und einem französischen Unternehmen aus, gleich, ob dann für diesen Vertrag deutsches oder französisches Recht gilt. Dabei ist zugleich zu beachten, dass das CISG „automatisch“ vorrangige Geltung gegenüber dem jeweiligen nationalen Recht hat. Folge dieser „indirekten“ Vereinbarung des CISG sind dann insgesamt jeweils besondere, den Käufer oder auch Verkäufer gegenüber dem nationalen Recht begünstigende kaufvertragliche Bestimmungen.
Zu vermeiden ist die Geltung des CISG nur durch dessen ausdrücklichen Ausschluss. Alternativ kann das CISG dadurch abgedungen werden, dass die Parteien das Recht eines Landes wählen, welches nicht Vertragspartei des CISG ist, so z. B. – als „promiente“ Ausnahme – englisches Recht. Schon aus dem Grunde aber, dass mit dem CISG nicht verbundenes ausländisches Recht als solches wie auch in seiner Durchsetzung mancherlei Fußangeln aufweisen kann, sollte dieser Weg sorgfältig abgewogen werden. In der Regel dürfte sich eher empfehlen, etwaige für die jeweilige Seite, d.h. den Verkäufer oder Käufer, nachteilige Regelungen des CISG durch entsprechende Vereinbarungen zu ändern und damit zu neutralisieren; dies gilt umso mehr, als dass das CISG solche Anpassungen gestattet. (GB)