Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem aktuellen Verfahren letztinstanzlich darüber zu entscheiden, ob eine Umlage der Betriebskosten nach der tatsächlichen Wohnfläche oder nach der im Mietvertrag angegebenen Fläche erfolgen muss.
Im zu entscheidenden Fall war im Mietvertrag eine Wohnfläche von 120 m² vereinbart; einen Teil der Mietfläche nahm dabei eine Mansarde mit einer Deckenhöhe von nur 1,90 m ein, wobei diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht als Wohnraum genehmigt war. Gegen eine vom Vermieter erfolgte Betriebskostenabrechnung hatten die Mieter nun eingewandt, dass die Grundfläche der Mansarde nicht anrechenbar und deshalb als Umlagemaßstab nur eine Wohnfläche von 103 m² maßgeblich sei.
Der BGH entschied hierzu in letzter Instanz, dass eine Umlage der Betriebskosten grundsätzlich nach der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen habe; auf etwaige Flächenangaben oder Beschaffenheitsvereinbarungen im Mietvertrag komme es nicht an. Betreffend die Mansarde meinte das Gericht, dass dieser Teil der Wohnfläche zur Hälfte anzurechnen sei; denn dieser Raum könne nicht gänzlich außen vor bleiben, da die Mieter auch diesen nutzten und die Nutzbarkeit der Mansarde mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt sei.
Mit Blick auf etwaige Betriebskostenabrechnungen dürfte zukünftig seitens des Mieters ein pauschales Bestreiten sowohl der Gesamt- als auch der Wohnfläche nicht ausreichend sein. Vielmehr muss der Mieter im Zweifel ein substantiiertes Aufmaß vorlegen, um im Streitfall seinen Einwand belegen zu können, es sei bei ihm ein falscher Umlagemaßstab bei der Betriebskostenabrechnung zur Anwendung gekommen. (SB)