Kappungsgrenzenverordnung in Berlin in Kraft

Im Zuge der Mietrechtsänderung, welche zum 1. Mai 2013 in Kraft trat, wurde zu Gunsten der Länder die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf das ortsübliche Maß innerhalb von drei Jahren von 20 auf 15 % herabzusetzen, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (siehe unsere Mandanteninformation Mai 2013).

Von dieser Möglichkeit hat das Land Berlin unverzüglich durch die Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB (Kappungsgrenzen-Verordnung) vom 7. Mai 2013 Gebrauch gemacht.

In dieser Verordnung wird das gesamte Berliner Stadtgebiet zu einem Gebiet erklärt, in welchem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet sein soll. Diese Verordnung trat am 8. Mai 2013 in Kraft und ist zunächst gemäß den gesetzlichen Vorschriften bis zum 10. Mai 2018 zeitlich begrenzt.

Ob eine derartige räumliche Ausbreitung auf das gesamte Stadtgebiet begründet ist und verfassungsrechtlich Bestand haben kann, wird die Zukunft zeigen. Diesbezüglich bestehen jedenfalls mit Blick auf die bekannten erheblichen Leerstände gerade in den Außenbezirken durchaus Zweifel. (SB)