Umsatzsteuer in Mietverträgen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, wer für den unrichtigen Umsatzsteuerausweis bei Mietverträgen haftet. Das Umsatzsteuergesetz regelt dabei allgemein, dass derjenige, der in einer Rechnung höhere als die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ausweist, diese gegenüber dem Finanzamt (FA) auch tatsächlich schuldet. Im zu entscheidenden Fall ergab sich aber eine Besonderheit.

 

Der Alteigentümer der betroffenen Immobilie hatte u.a. einen Mietvertrag geschlossen, der entgegen der Rechtslage zusätzlich zur Miete die Zahlung von Umsatzsteuer vorsah. Die Klägerin des Verfahrens hatte dann diese Immobilie durch eine Zwangsversteigerung erworben und den Mietvertrag dabei übernommen. Gem. richtiger Rechtsanwendung behandelte die Klägerin als neue Vermieterin die Mieteinnahmen dann als umsatzsteuerfrei, und führte sodann auch keine Umsatzsteuer mehr ab.

 

Hiergegen vertrat das FA die Auffassung, dass der bestehende Mietvertrag einen Umsatzsteuerausweis darstelle und deshalb die Klägerin diese Umsatzsteuer schulden würde. Die Klägerin hatte sich dagegen an das Finanzgericht gewendet, welches die Klage abwies, dies mit der Begründung, dass sich die Klägerin die Ausstellung dieses Steuerausweises vom Voreigentümer zurechnen lassen müsse. Auf die Revision der Klägerin hiergegen gab der BFH dieser aber recht. Der BFH stellte dabei klar, dass ein Mietvertrag zwar grundsätzlich einen Umsatzsteuerausweis darstellt, dieser jedoch der Klägerin nur dann zuzurechnen wäre, wenn sie an der Ausstellung dieses Umsatzsteuerausweises selbst beteiligt war. Gerade dies lag hier indessen nicht vor, da es ja der Voreigentümer, nicht aber die Klägerin gewesen war, die den Mietvertrag mit dem Umsatzsteuerausweis abgeschlossen hatte. Daher – so der BFH – war die Klägerin als neue Eigentümerin nicht als Rechnungsaussteller anzusehen.

 

Im Ergebnis wird durch dieses Urteil das Risiko für die Übernahme von „Altlasten“ bei dem Erwerb von Zwangsversteigerungen reduziert. (EO)

Schenkung von Geschäftsanteilen an Arbeitnehmer zur Unternehmensnachfolge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass das Verschenken von Geschäftsanteilen an Mitarbeiter, sofern dies zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine GmbH, bei welcher die Unternehmensnachfolge anstand. Da sich im Familienkreis kein Nachfolger fand, entschieden die Altgesellschafter, Geschäftsanteile an Mitarbeiter zu verschenken, dies mit der ausdrücklichen Zielsetzung, hierdurch die Unternehmensnachfolge zu sichern.

 

Das Finanzamt (FA) wertete dies als Arbeitslohn im Sinne eines geldwerten Vorteils und unterwarf den Wert der Geschäftsanteile der Lohnsteuer. Hiergegen klagte nun eine mit Geschäftsanteilen beschenkte Mitarbeiterin. Bereits erstinstanzlich hatte das Finanzgericht der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass der Ertrag, den die Mitarbeiterin zweifelsfrei erhalten hatte, nicht aus nichtselbstständiger Arbeit herrühre. Auch die nachfolgende Revision des FA beim BFH blieb erfolglos. Dieser stellte fest, dass es nicht allein maßgeblich sei, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe; abzustellen sei vielmehr auf das Motiv der Beteiligten, hier die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Insoweit könne die Übertragung der Anteile keine Entlohnung für eine erbrachte Leistung sein, dies hier auch aus dem Grund, dass der Anteilserwerb nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft war.

 

In Anbetracht vieler in den kommenden Jahren anstehender Unternehmensnachfolgen und dem inzwischen häufigen Fehlen übernahmebereiter Nachfolger sind damit Mitarbeiterbeteiligungsmodelle nochmals interessanter geworden. (EO)