Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit bei einem nachträglichen Wegfall von tatbestandlicher Voraussetzung für eine Steuerfestsetzung auch diese Steuer wegfallen kann.

 

Im Zivilrecht ist das sog. „Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ seit langem etabliert. Im Kern besagt dieses, dass sich Vertragsparteien von einer Vereinbarung lösen können, wenn die Grundlage für den Vertragsschluss nachträglich entfallen ist. Ein derartiges Rechtsinstitut ist dem Steuerrecht jedoch fremd.

 

Im zu entscheidenden Fall hatten Ehegatten mittels eines Ehevertrages einen Zugewinnausgleich vereinbart. Im Zuge dessen übertrug der Ehemann zur Erfüllung der Ausgleichsansprüche seiner Frau an diese Geschäftsanteile einer ihm gehörenden GmbH. Das Finanzamt war hier der Auffassung, dass dieser Vorgang eine einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Gesellschaftsanteilen darstellen würde, und unterwarf diesen Vorgang daher der Einkommenssteuer. Daraufhin änderten die Ehegatten den abgeschlossenen Ehevertrag dahingehend, dass die Erfüllung des Zugewinnausgleichs in anderer Form zu erfolgen habe. Das Finanzamt ließ dies aber unbeachtet und hielt an der festgesetzten Steuer fest. Hiergegen richtete sich die Klage der Ehegatten, dies im Ergebnis ohne Erfolg.

 

Der BFH stellte hierzu fest, dass der zivilrechtliche Wegfall der Geschäftsgrundlage steuerrechtlich berücksichtigt werden könne, dies allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Konkret muss der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage bereits im Rechtsgeschäft an sich angelegt sein, hier also im ursprünglichen Ehevertrag. Angelegt sein bedeutet dabei nicht, dass sich dies direkt aus dem Vertrag ergeben müsse.  Allerdings müssten die Steuerpflichtigen darlegen können, dass die Nichtversteuerung des Zugewinnausgleichs von beiden Vertragsparteien als selbstverständlich angesehen worden war, sodass dies eine unausgesprochene Grundlage des Ehevertrages war. Das gelang den Ehegatten aber nicht, dies mit dem Ergebnis der Klagabweisung. Zugleich wurde damit bestätigt, dass Fehlvorstellungen von Steuerpflichtigen über Besteuerungsvorgänge grundsätzlich unbeachtlich sind, und ein nachträglicher Wegfall nur in äußerst engen Grenzen anwendbar ist, mithin Ausnahmecharakter hat. (EO)

Umsatzsteuer in Mietverträgen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, wer für den unrichtigen Umsatzsteuerausweis bei Mietverträgen haftet. Das Umsatzsteuergesetz regelt dabei allgemein, dass derjenige, der in einer Rechnung höhere als die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ausweist, diese gegenüber dem Finanzamt (FA) auch tatsächlich schuldet. Im zu entscheidenden Fall ergab sich aber eine Besonderheit.

 

Der Alteigentümer der betroffenen Immobilie hatte u.a. einen Mietvertrag geschlossen, der entgegen der Rechtslage zusätzlich zur Miete die Zahlung von Umsatzsteuer vorsah. Die Klägerin des Verfahrens hatte dann diese Immobilie durch eine Zwangsversteigerung erworben und den Mietvertrag dabei übernommen. Gem. richtiger Rechtsanwendung behandelte die Klägerin als neue Vermieterin die Mieteinnahmen dann als umsatzsteuerfrei, und führte sodann auch keine Umsatzsteuer mehr ab.

 

Hiergegen vertrat das FA die Auffassung, dass der bestehende Mietvertrag einen Umsatzsteuerausweis darstelle und deshalb die Klägerin diese Umsatzsteuer schulden würde. Die Klägerin hatte sich dagegen an das Finanzgericht gewendet, welches die Klage abwies, dies mit der Begründung, dass sich die Klägerin die Ausstellung dieses Steuerausweises vom Voreigentümer zurechnen lassen müsse. Auf die Revision der Klägerin hiergegen gab der BFH dieser aber recht. Der BFH stellte dabei klar, dass ein Mietvertrag zwar grundsätzlich einen Umsatzsteuerausweis darstellt, dieser jedoch der Klägerin nur dann zuzurechnen wäre, wenn sie an der Ausstellung dieses Umsatzsteuerausweises selbst beteiligt war. Gerade dies lag hier indessen nicht vor, da es ja der Voreigentümer, nicht aber die Klägerin gewesen war, die den Mietvertrag mit dem Umsatzsteuerausweis abgeschlossen hatte. Daher – so der BFH – war die Klägerin als neue Eigentümerin nicht als Rechnungsaussteller anzusehen.

 

Im Ergebnis wird durch dieses Urteil das Risiko für die Übernahme von „Altlasten“ bei dem Erwerb von Zwangsversteigerungen reduziert. (EO)