Unternehmen, die bargeldintensive Tätigkeiten betreiben, sehen sich zum 1. Januar 2017 mit weiteren Verschärfungen der Auszeichnungs- und Nachweispflichten konfrontiert, da bisherige erleichternde Übergangsvorschriften nunmehr entfallen.
Die jetzt geltenden Regeln verpflichten diese Unter-nehmen insbesondere zur uneingeschränkten Einzelaufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls. Werden dafür elektronische Systeme wie z. B. Registrierkassen verwendet, so müssen die darin erzeugten Daten für die 10-jährige Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar vorgehalten werden. Bisher vielfach verwendete summenspeicherbasierte Registrierkassen erfüllen diese Anforderungen ab dem Jahresbeginn 2017 nicht mehr und müssen ersetzt oder nachgerüstet werden.
Erfüllt der Unternehmer diese neuen Anforderungen nicht, können die Finanzämter die gesamte Buchhaltung verwerfen und die Besteuerung auf der Grundlage von Schätzungen vornehmen. Des Weiteren können diese Pflichtverstöße als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern, als Steuerstraftat oder sogar ggfs. als Urkundenfälschung geahndet werden. Betrieben, für die Konzessionen erforderlich sind, droht der Entzug derselben.
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus vor, weiteren Manipulationen in diesem Bereich vorzubeugen. So ist ab 2020 geplant, die Kassen-Nachschau als neues Kontrollinstrument und daneben erweiterte elektronische Sicherheitsverfahren für Registrierkassen einzuführen und die Sanktionsmöglichkeiten weiter zu verschärfen. (MW)