Kassenführung

Unternehmen, die bargeldintensive Tätigkeiten betreiben, sehen sich zum 1. Januar 2017 mit weiteren Verschärfungen der Auszeichnungs- und Nachweispflichten konfrontiert, da bisherige erleichternde Übergangsvorschriften nunmehr entfallen.

Die jetzt geltenden Regeln verpflichten diese Unter-nehmen insbesondere zur uneingeschränkten Einzelaufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls. Werden dafür elektronische Systeme wie z. B. Registrierkassen verwendet, so müssen die darin erzeugten Daten für die 10-jährige Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar vorgehalten werden. Bisher vielfach verwendete summenspeicherbasierte Registrierkassen erfüllen diese Anforderungen ab dem Jahresbeginn 2017 nicht mehr und müssen ersetzt oder nachgerüstet werden.

Erfüllt der Unternehmer diese neuen Anforderungen nicht, können die Finanzämter die gesamte Buchhaltung verwerfen und die Besteuerung auf der Grundlage von Schätzungen vornehmen. Des Weiteren können diese Pflichtverstöße als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern, als Steuerstraftat oder sogar ggfs. als Urkundenfälschung geahndet werden. Betrieben, für die Konzessionen erforderlich sind, droht der Entzug derselben.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus vor, weiteren Manipulationen in diesem Bereich vorzubeugen. So ist ab 2020 geplant, die Kassen-Nachschau als neues Kontrollinstrument und daneben erweiterte elektronische Sicherheitsverfahren für Registrierkassen einzuführen und die Sanktionsmöglichkeiten weiter zu verschärfen. (MW)

Verdeckte Einlage durch Gehaltsverzicht

In einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dieser ausgeurteilt, welche Auswirkungen ein Verzicht eines GmbH-Gesellschafters/Geschäftsführers auf seinen Gehaltsanspruch haben kann.

Hintergrund des zu entscheidenden Falles war, dass ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit dieser einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, aus welchem ihm Vergütungsansprüche zustanden. Da die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, verzichtete er auf einen Teil des ihm nach dem Arbeitsvertrag zustehenden Arbeitslohns. Dieser wurde in der Folge auch tatsächlich nicht ausbezahlt. Die Einigung zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH zum Verzicht kam allerdings erst nach Entstehung des Gehaltsanspruches zustande.

Der BFH urteilte hierzu, dass der Verzicht auf Arbeitslohn dann zu einer verdeckten Einlage bei der Gesellschaft führt, soweit der Geschäftsführer aus gesellschaftsbezogenen Gründen auf sein Gehalt nach dessen Entstehung verzichtet. Konkret muss in einem solchen Fall die Forderung des Gesellschafters/Geschäftsführers auf Arbeitslohn in die Bilanz als Verbindlichkeit der Gesellschaft eingestellt werden, wobei diese dann aufgrund dessen Gesellschafterstellung als verdeckte Einlage gilt.

Bilanzielle Folge eines Verzichtes auf den Gehaltsanspruch ist also nicht der Wegfall der Forderung, sondern dessen Einstellung als Verbindlichkeit bzw. verdeckte Einlage. Nur wenn der Geschäftsführer bereits vor Entstehung des Lohnanspruches auf diesen verzichtet hat, wird er auch unentgeltlich tätig, so dass es dann nicht zu einer für die GmbH nachteiligen verdeckten Einlage kommt. (EO)