Erbschaftsteuerreform

Der Gesetzgeber hat nunmehr nach langem Ringen am 14. Oktober 2016 die vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Änderung des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes beschlossen. Die Gesetzesnovelle, die rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft tritt, enthält die folgenden maßgeblichen Regelungen und Änderungen.

Wichtigstes Element ist, dass es – klarstellend: bis zur Höhe von 26 Mio. € des vererbten Unternehmenswertes – bei dem Grundsatz verbleibt, dass ein Unternehmenserbe dann keine Erbschaftsteuer zahlen muss, wenn er das geerbte Unternehmen weiterführt und die dort bestehenden Arbeitsplätze erhält. Konkret entfällt die Steuerschuld dabei zu 100%, wenn das Unternehmen sieben Jahre lang weitergeführt wird, und zu 85% bei einer Fortführung für fünf Jahre; maßgeblich ist dabei die Erhaltung der Lohnsumme während dieser Zeitspannen. Erfüllt der Unternehmenserbe diese Anforderungen nicht, gilt (unverändert) weiterhin, dass er dann das ererbte Betriebsvermögen versteuern muss.

Für Betriebsvermögen zwischen 26 bis zu 90 Mio. € kann der Erbe auf Antrag eine Verschonung in Form eines Abschlages von der Erbschaftsteuer erhalten. Dieser Abschlag schmilzt je nach Höhe des Unternehmenswertes ab. Alternativ hierzu kann der Erbe auf Antrag einen Steuererlass erhalten, sofern er durch Offenlegung seines Privatvermögens ein solches Erfordernis nachweist. Das Erfordernis besteht bei Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. € dann, wenn der Erbe nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuern aus seinem Privatvermögen zu zahlen, wobei er immer 50% seines Privatvermögens einzusetzen hat.

Ferner kann der Erbe weiterhin eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragen, die allerdings zukünftig nachteiliger gestaltet ist, da sie nur für max. sieben (vorher: zehn) Jahre gewährt wird, und auch nur noch im ersten Jahr Stundungszinsen entfallen. Als neue einschneidende Regelung wird zugleich zukünftig sogenanntes Verwaltungsvermögen, z. B. Gemälde, Oldtimer oder liquide Mittel eines Betriebes, nicht mehr verschont; vielmehr werden derartige Vermögensgegenstände dem Privatvermögen und nicht mehr dem Betriebsvermögen zugerechnet, und unterliegen damit der vollen Besteuerung.

Modifiziert und günstiger gestaltet ist schließlich die Wertfeststellung des Betriebsvermögens durch die Veränderung des Faktors, mit dem hierfür das Betriebsergebnis multipliziert wird; der bisherige Faktor von knapp 18 wird nunmehr durch den günstigeren Faktor 13,75 ersetzt.

Insgesamt steht trotzdem zu erwarten, dass auf-grund der grundsätzlich weiterhin erbenfreundlichen Regelungen auch zukünftig ein Großteil von Unternehmenserben auf das Betriebsvermögen keine Erbschaftsteuer zu zahlen haben. (EO)

Neuerungen hinsichtlich der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Anfang des Jahres (s. Mandanteninformation Januar 2016) hatten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) berichtet, wonach der Gewinn eines Architekten schon mit Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung als realisiert gelten sollte, und nicht erst mit Schlussrechnung. Dieses hatte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit der Maßgabe aufgegriffen, dass das Urteil über den Bereich der Architektenleistungen hinaus generell für Werkleistungen gelten sollte, was erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzierung gehabt hätte; denn danach wären Abschlagsrechnungen auf   Werkleistungen nicht mehr als Verbindlichkeiten, sondern als Gewinn auszuweisen gewesen.

Auf die erheblichen Proteste aus der Wirtschaft hin gegen diese systemwidrige Betrachtungsweise hat das BMF aber zwischenzeitlich reagiert und seine Auffassung korrigiert. Nunmehr gilt entsprechend dem BMF, dass die Grundsätze des BFH-Urteiles nur auf Abschlagszahlung nach der HOAI, und dies zudem auch nur gem. der HOAI in der alten Fassung, anwendbar sein sollen; konkret bedeutet das, dass das Urteil demnach nur für Abschlagszahlungen betreffend Leistungen von Architekten und Ingenieuren gilt, die bis zum 17. August 2009 vertraglich vereinbart wurden.

Damit ist jetzt klargestellt, dass das Urteil des BFH nicht für allgemeine Werkleistungen gilt. Die drohenden Auswirkungen auf die Bilanzerstellung ab 2015 für alle Werkunternehmer auch über den Kreis der Architekten und Ingenieure hinaus (und für letztere auch, soweit die Verträge aus einem Zeitraum nach 2009 herrühren) sind damit entfallen. (EO)