Einkommensteuerrechtliche Behandlung von dienstlichen Pkw

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode dann nicht zur Anwendung kommen, wenn das Kraftfahrzeug wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.

In dem zu entscheidenden Fall wurde einem Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber das Leasing eines Kraftfahrzeuges ermöglicht, wobei der Arbeitnehmer in den Genuss von preislichen Vorzügen durch seinen Arbeitgeber gekommen war, welche er anderweitig nicht erlangt hätte. Der Arbeitnehmer trug sämtliche für das Kraftfahrzeug angefallenen Kosten wie auch insbesondere die Leasingraten. Das Finanzamt besteuerte nun die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für das Kraftfahrzeug und den Kosten, die der Arbeitnehmer ohne diese Konditionen seines Arbeitgebers erhalten hätte, als geldwerten Vorteil. Hiergegen setzte sich der Arbeitnehmer zur Wehr und begehrte eine Bewertung des geldwerten Vorteils nach der so genannten 1 % -Regelung oder der Fahrtenbuchmethode, die für ihn jeweils günstiger gewesen wären.

Der BFH urteilte hierzu, dass für die Anwendung der 1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode eine Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer notwendig sei. Eine solche Überlassung läge jedoch nicht vor, wenn das Kraftfahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern vielmehr wie hier z.B. durch das Leasing dem Arbeitnehmer als Leasingnehmer zuzurechnen sei. Die Anwendung der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode sei damit ausgeschlossen.

Der Arbeitnehmer hat demnach nicht die Wahl zwischen den drei vorgenannten Besteuerungsmöglichkeiten. (EO)

Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhafter Rechnungsstellung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil Stellung zu der Frage genommen, wann einem Leistungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung zusteht, wenn die erhaltene Rechnung nicht den Vorgaben des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entspricht.

Im zu entscheidenden Fall stellte ein Unternehmer einem anderen seine Leistungen in Rechnung, ohne jedoch für den Gesamtrechnungsbetrag Umsatzsteuer auszuweisen. Der Rechnungssteller war dabei der Ansicht, dass die von ihm erbrachte Leistung von der Umsatzsteuer befreit sei; der Rechnungsempfänger war anderer Ansicht und machte hinsichtlich der Zahlung des Rechnungsbetrages ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Daraufhin klagte der Rechnungssteller auf Zahlung.

Hierzu stellte der BGH fest, dass dem Leistungs- und Rechnungsempfänger dann ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung zusteht, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG hat. § 14 UStG regelt dabei dezidiert, welche Angaben in einer Rechnung enthalten sein müssen, damit diese von der Finanzverwaltung auch anerkannt wird. Hierzu gehört regelmäßig auch der Umsatzsteuerausweis.

Sofern allerdings – so der BGH weiter – zweifelhaft ist, ob eine abgerechnete Leistung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt, kann sich der Rechnungsempfänger nicht einfach auf seine Zweifel hieran berufen; vielmehr darf er dann sein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die zuständige Finanzbehörde die abgerechnete Leistung bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausgeübt werden sollte, wenn ein  Anspruch auf Erteilung einer Rechnung gem. § 14 UStG unzweifelhaft besteht. Ist dies hingegen unklar, sollte hier vorsorglich von dem Zurückbehaltungsrecht abgesehen werden und ggfs. eine Zahlung unter Vorbehalt erfolgen. (EO)