Inkongruente Vorabgewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung jüngst entschieden, dass punktuelle satzungsdurchbrechende Beschlüsse betreffend einer inkongruenten Vorabgewinnausschüttung, die von allen Gesellschaftern gefasst worden sind und die nicht angegriffen werden können, zivilrechtlich wirksam und insoweit auch steuerrechtlich zu beachten sind.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte eine GmbH zwei Gesellschafter. Durch Beschlussfassungen bestimmten die Gesellschafter einstimmig, dass Vorabgewinne nur an einen Gesellschafter ausgezahlt werden sollten. Das zuständige Finanzamt war hier der Auffassung, dass diese Beschlüsse zivilrechtlich nichtig seien, da eine inkongruente Gewinnausschüttung in der Satzung nicht vorgesehen sei. In der Folge wertete es dann die Zahlungen an den einen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Dem trat der BFH nun entgegen. Zwar bestätigte er, dass dauerhafte Beschlüsse zu einer satzungsgemäß nicht vorgesehenen inkongruenten Gewinnausschüttung nicht zulässig sind, hingegen aber solche punktuell getroffenen Gewinnausschüttungsbeschlüsse. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Beschluss einstimmig gefasst worden ist, also alle Gesellschafter bei der Abstimmung anwesend waren und dem zugestimmt haben, dies aus dem Grunde, da in diesem Fall dieser Beschluss von keinem Gesellschafter mehr angefochten werden kann. Dies führt zur zivilrechtlichen Wirksamkeit des Beschlusses, so dass eine darauf basierende Ausschüttung eben offen erfolgt ist und somit nicht verdeckt erfolgt sein kann.

 

Damit hat sich gem. langjähriger Rechtsanwendung weiter bestätigt und verfestigt, dass zivilrechtlich wirksam zustande gekommene Ausschüttungsbeschlüsse auch steuerrechtlich anzuerkennen sind; zugleich verbleibt für die Finanzverwaltung diesbezüglich kein Raum mehr, einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. (EO)

Jahressteuergesetz 2022

Das Bundeskabinett hat jüngst den Entwurf des ersten Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen, mit dessen kurzfristiger Umsetzung zu rechnen ist.

 

Motivation hierfür auch sind die jüngsten Verwerfungen auf dem Energiemarkt.

 

Der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen wird von 19 auf 7 Prozentpunkte abgesenkt, dies gilt für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.

 

Der Ausbau von Photovoltaikanlagen wird ab nächstem Jahr dadurch gefördert, dass Anlagen bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern von der Ertragsteuer befreit werden. Bei Mehrfamilienhäusern gilt hier eine Grenze von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

 

Die Home-Office-Pauschale soll zum einen entfristet und zugleich auch der maximale Abzugsbetrag auf 1.000 € pro Jahr angehoben werden. Weiterhin ist es nicht mehr von Belang, ob ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wird oder lediglich eine Arbeitsecke in einem Wohnraum, oder ob das Home-Office den Mittelpunkt des Berufs darstellt.

 

Die jährliche Abschreibung für ab dem 1. Juli 2023 fertiggestellte Wohnhäuser wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben, sodass sich der Abschreibungszeitraum von 50 auf 33 Jahre verkürzt.

 

Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird auf das Jahr 2023 vorgezogen.

 

Der Sparerpauschbetrag wird auf 1.000 € für alleinstehende und 2.000 € für Ehegatten / Lebenspartner angehoben. Freistellungsaufträge sollen hier automatisch erhöht werden. (EO)