Kraftfahrzeugsteuer

In der Vergangenheit wurden leichte Nutzfahrzeuge, so wie sie insbesondere von Handwerksbetrieben genutzt werden, in der Kraftfahrzeugsteuer wie ein Lkw besteuert, und nicht wie ein Pkw. Folge hierdurch war eine geringere Steuerlast.

 

Beginnend mit dem Jahresende 2018 gingen die für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Zollbehörden jedoch dazu über, für leichte Nutzfahrzeuge eine neue Bewertung vorzunehmen. Dies führte regelmäßig dazu, dass bei Fahrzeugen, die für mehr als drei Sitzplätze zugelassen waren (auf die tatsächliche Nutzung von Sitzen oder den Einbau von Sitzen kam es hier nicht an) bzw. deren Bodenfläche zur Personenbeförderung größer war als die Bodenfläche zur sonstigen Nutzung, fortan als Pkw gewertet wurden. In der Folge wurden dann neuerliche Kraftfahrzeugsteuerbescheide ausgestellt, die regelmäßig zu erheblich höheren Steuern führten.

 

Hiergegen sind viele Betriebe vorgegangen und haben die Verfahren regelmäßig auch gewonnen.

 

Aufgrund dessen ist der Gesetzgeber zu der Überzeugung gelangt, dass die dementsprechende gesetzliche Regelung (§ 18 Abs. 12 KraftStG) nicht angebracht ist, und hat diese erfreulicherweise mit Wirkung zum Oktober 2020 ersatzlos gestrichen.

 

Sofern sich Betriebe in der Vergangenheit gegen die Steuererhöhung nicht gewehrt haben, sollte diese Aufhebung nunmehr zum Anlass genommen werden, etwaige überhöhte Steuerbescheide anzufechten; denn für die überhöhte Besteuerung gibt es durch die Streichung des Gesetzes keine Grundlage mehr.  EO

Weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlages

Der Gesetzgeber hat jüngst weitreichende Änderungen betreffend den Solidaritätszuschlag verabschiedet.

 

Demnach wird die Einkommensfreigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlages von bisher 972 € auf 16.956 € angehoben. Dies hat zur Folge, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 61.717 € kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben wird. Im Ergebnis werden daher rund 90 % aller Steuerzahler von der Zahlung des Solidaritätszuschlages befreit.

 

Im Einkommensbereich zwischen 61.717 € bis 96.409 € wird eine Abmilderung vorgenommen, wovon weitere 6,5 % aller Steuerzahler profitieren sollen. Im Ergebnis verbleibt es damit nur für die obersten 3,5 % aller Steuerzahler bei den bestehenden Zahlungspflichten des Solidaritätszuschlages.

 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden damit immerhin die allermeisten Steuerzahler von der Belastung auf ihre Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer i.H.v. 5,5 % entlastet. (EO)