Einschränkung der Gewährungsmöglichkeit steuerfreier Sachbezüge an Mitarbeiter

Bisher konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern lohnsteuer- (und sozialversicherungs-)freie Sachbezüge im Wert von bis zu 44 € pro Monat gewähren. Nunmehr wurde diese Regelung erheblich eingeschränkt.

 

Nicht mehr begünstigt sind ab sofort zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen oder andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Begünstigt sind zukünftig vielmehr nur noch Gutscheine und Geldkarten bis zu dem bisherigen Wert (44 €),

 

– die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen,

– dieses aber auch nur dann, wenn diese von einem einzelnen Emittenten für sein Filialnetz herausgegeben wurden (so. z.B. Lebensmittelketten); Multigutscheine o.ä. fallen aber nicht darunter.

 

Der Arbeitgeber hat zudem die Übergabe der Gutscheine und Geldkarten an den Arbeitnehmer zu dokumentieren, um die Einhaltung der monatlichen Höchstgrenze von 44 € nachweisen zu können. (EO)

Aufdeckung stiller Reserven des Mitunternehmers

Nach einem jüngst rechtskräftig gewordenen Urteil des schleswig-holsteinischen Finanzgerichtes (FG) ist Vorsicht bei der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils geboten. Im zu entscheidenden Fall ging es darum, dass eine Gesellschaft zwei Gesellschafter hatte. Ein Gesellschafter übertrug nun seinen Mitunternehmeranteil an den anderen Gesellschafter, wobei er jedoch seine Anteile am Betriebsgrundstück der Gesellschaft behielt und damit in sein Privatvermögen überführte. Das FG hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob durch diesen Übertragungsvorgang Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Veräußerung des Betriebs vorliegen. Die Relevanz dieser Frage liegt in der Aufdeckung der stillen Reserven der Gesellschaft. Grundsätzlich haben Gesellschafter immer ein Interesse daran, eine Übertragung von Unternehmen mit sogenannter Buchwertfortführung zu realisieren, um die stillen Reserven gerade nicht aufzudecken.

 

Das FG entschied hierzu nun, dass eine Buchwertfortführung vorliegend nicht möglich sei. Der Grund hierfür sei, dass der veräußernde Mitunternehmer willentlich seine Anteile am Betriebsgrundstück und damit am funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen für sich behalten habe und gerade nicht mitübertragen wollte; hierdurch ergäbe sich steuerrechtlich eine Betriebsaufgabe mit der Folge, dass die stillen Reserven der Gesellschaft aufzudecken seien. Dies schließe auch die im Firmenwert enthaltenen stillen Reserven ein.

 

Im Ergebnis werden damit alle stillen Reserven der Gesellschaft beim übertragenden Mitunternehmer aufgedeckt und realisiert. Dies gilt dabei unabhängig davon, ob es sich bei der infrage stehenden Gesellschaft um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt.

 

Im Ergebnis sind hier also für übertragende Mitgesellschafter erhebliche steuerliche Belastungen möglich. Geplante Übertragungen von Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitigem Behalten vom notwendigen Betriebsvermögen sollten daher vorab sorgfältig geprüft werden. (EO)