Obacht bei Dienstwagenüberlassung an angestellte nahe Angehörige

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil zu der Frage Stellung genommen, wann und unter welchen Umständen die Überlassung eines Dienstfahrzeuges an einen angestellten nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden kann oder nicht.

 

Im zu entscheidenden Fall beschäftigte ein Unternehmer seine eigene Ehefrau in seinem Unternehmen in Form eines sogenannten Minijobs. Für ihre Arbeitstätigkeit erhielt die Ehefrau nicht nur einen festen Monatslohn, sondern zusätzlich noch ein eigenes Dienstkraftfahrzeug, welches sie auch privat nutzen durfte. Steuerlich machte der Unternehmer die Kosten sowohl für den Lohn wie auch für das Dienstkraftfahrzeug vollständig als Betriebsausgaben geltend. Die Ehefrau versteuerte den privaten Nutzungsanteil nach der sogenannten Ein-Prozent-Methode.

 

Das zuständige Finanzamt weigerte sich, dieses Arbeitsverhältnis insgesamt steuerlich anzuerkennen. Es war der Auffassung, dass die Entlohnung in Form des monatlichen Lohns zuzüglich der Fahrzeugüberlassung deshalb nicht anerkannt werden könne, weil diese Gestaltung dem sogenannten Drittvergleich nicht standhalten würde. Hiergegen klagte der Unternehmer vor dem Finanzgericht und bekam von diesem Recht. Das unterlegene Finanzamt legte allerdings Rechtsmittel bei dem BFH ein.

 

Dieser entschied nun, dass die Auffassung des Finanzamts richtig sei. Wie bei allen steuerlichen Gestaltungen unter nahen Angehörigen, so auch unter Ehegatten, sei  – so der BFH – immer darauf abzustellen, dass die jeweilige Ausgestaltung dem sogenannten Drittvergleich standhalte, ob also hier der Unternehmer diese vertragliche Gestaltung so auch gegenüber einem fremden Dritten vorgenommen hätte. Hinsichtlich dieses Falles kam der BFH aber zu dem Ergebnis, dass es sich hier um eine gegenüber Dritten außerordentlich großzügige und damit unübliche Ausgestaltung handelte, da ein durchschnittlicher Arbeitgeber in der Regel bei einem Minijobber keine derartige betriebskostenintensive Entlohnung einschließlich insbesondere der Dienstwagenüberlassung gewähren würde; besonders relevant war dabei, dass bei der hier gegebenen geringen Arbeitszeit die Wertschöpfung der getätigten Arbeit die Kosten für Lohn und Kraftfahrzeug nicht aufwiegen konnte. Für nicht streitentscheidend erachtete der BFH dabei im Übrigen, in welchem Umfang das dienstliche Fahrzeug tatsächlich während der Arbeitszeiten genutzt wurde.

 

Im Ergebnis hat der BFH damit die Möglichkeiten für eine steuerlich wirksam absetzbare Dienstwagenüberlassung deutlich eingeschränkt. (EO)

Gesellschaftereinlage als Anschaffungskosten

In einem erst jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde entschieden, dass nachträglich eingezahlte Gelder in die Kapitalrücklage einer GmbH zu steuerlich zu berücksichtigenden nachträglichen Anschaffungskosten beim Gesellschafter führen können.

 

In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass sich der GmbH-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH persönlich verbürgt hatte. Die GmbH drohte nun in Liquiditätsschwierigkeiten zu geraten, sodass die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für den Gesellschafter zu einer realen Gefahr wurde. Aufgrund dessen leistete er eine Zahlung in die Kapitalrücklage der GmbH. Die GmbH verwendete dieses Geld, um ihre Verbindlichkeiten zu tilgen, wodurch dann der Gesellschafter von seiner Bürgenstellung befreit wurde. Im Anschluss wurden die Geschäftsanteile dann für „null“ Euro verkauft.

 

Der Gesellschafter machte nun im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung betreffend seine Beteiligung an der GmbH einen Verlust in Form der von ihm geleisteten Stammkapitaleinlage sowie der getätigten Kapitalzuführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sodann lediglich den Verlust aus der Stammkapitaleinlage, nicht jedoch aus der weiter gezahlten Kapitalrücklage.

 

Hiergegen wendete sich der Gesellschafter auf dem Klagewege und erhielt letztinstanzlich vom BFH auch recht. Konkret entschied der BFH, dass auch freiwillige Kapitalzuführungen in eine GmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten beim Gesellschafter führen. Der Zweck, für den die GmbH diese Kapitalrücklage dann verwendet habe, sei hierfür nicht beachtlich. Auch sei schließlich nicht beachtlich, ob der Anspruch des Gesellschafters im Falle seiner Inanspruchnahme als Bürge gegen die Gesellschaft danach werthaltig gewesen wäre oder nicht.

 

Im Fall von verlustbehafteten GmbH-Anteilsverkäufen sollte daher immer versucht werden, über die Geltendmachung von (nachträglichen) Anschaffungskosten den eintretenden Verlust wenigstens über die Steuererklärung zu minimieren. (EO)