Das kaufmännische Bestätigungsschreiben – effektives Instrument bei Vertragsschluss

Das sog. „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ ist zwar gemeinhin nicht unbekannt; es wird aber in Wirkung und Umfang verkannt und gelangt (auch daher) häufig – wiewohl ein effektives Instrument zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses – zu Unrecht nicht zur Anwendung.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist zwar gesetzlich nicht normiert, stellt aber anerkanntes  und damit geltendes (deutsches) Gewohnheitsrecht dar. Es ist strikt von der sogenannten „Auftragsbestätigung“ zu unterscheiden; bei letzterer wird ein Vertrag, soweit nicht vorher schon durch verbindliches Angebot und dessen Annahme zustande gekommen, durch Annahme (=Auftragsbestätigung) des gegnerischen Angebotes abgeschlossen, mithin durch eine ausdrückliche Erklärung.

Im Gegensatz hierzu kommt durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ein Vertrag durch ein Schweigen der Gegenseite zustande (dies aber nur nach deutschem Recht, und im Gegensatz zum in-ternationalen Recht, wo Schweigen in der Regel nicht als Zustimmungsfiktion gewertet wird). Dabei findet dieses Instrument – abweichend vom ursprünglichen Gebrauch nur zwischen Kaufleuten und seiner Bezeichnung – inzwischen auch gegenüber Nichtkaufleuten Anwendung, soweit diese ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsverkehr teilnehmen (diese alle nachfolgend – vereinfacht – zusammen mit Kaufleuten einheitlich „Unternehmer“ genannt).

Für das kaufmännische Bestätigungsschreiben  als solchem bedarf es eines Schreibens (gleich welcher Form, auch durch E-Mail) einer Person – auch eines Verbrauchers als Absender – an einen Unternehmer, in dem der Absender gegenüber dem Unternehmer den Abschluss und Inhalt eines in der Regel (fern)mündlich vereinbarten Vertrages bestätigt. Schweigt der Unternehmer nun hierauf und widerspricht er nicht unverzüglich, so gilt der Vertrag mit dem im kaufmännischen Bestätigungsschreiben festgehaltenen Inhalt als zustande gekommen. Klarstellend ist noch festzuhalten, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht so benannt sein muss – vielmehr zählt hier maßgeblich der Inhalt.

Mit Hinblick auf den weiten Anwendungsbereich und die durchgreifende Wirkung bietet sich hier ein effektives Instrument zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses an; zugleich sollte die jeweilige Gegenseite, so sie denn einen Vertrag nicht oder als mit anderem Inhalt zustande gekommen erachtet, Obacht hinsichtlich eines unverzüglichen Widerspruches halten. (GB)

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Erhebliche Neuerungen für Zahlungsfristvereinbarungen

Mit einiger Verzögerung hat der deutsche Gesetzgeber zum 29. Juli 2014 eine auf eine Verbesserung der „Zahlungsdisziplin“ im Wirtschaftsverkehr abzielende EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dabei geht diese Gesetzesnovelle nicht nur erheblich über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinaus, sondern beschränkt zudem zu Lasten der Schuldner von Geldverbindlichkeiten diese doch wesentlich in ihrer Vertragsfreiheit (mit zugleich spiegelbildlicher Begünstigung der Gläubiger).

Zielgegenstand der nunmehrigen Novelle sind vertragliche Vereinbarungen von Zahlungsfristen; klarstellend sei dabei festgehalten, dass sich dabei nichts hinsichtlich der gesetzlichen Grundregel bei Fehlen einer solchen Vereinbarung (mit der Wirkung der sofortigen Fälligkeit und ggfs. dem Verzugseintritt 30 Tage nach Zugang einer Rechnung) ändert.

Die Gesetzesnovelle bestimmt für den allgemeinen und insbesondere Geschäftsverkehr (ausgenommen nur den Fall, dass der Schuldner ein Verbraucher ist), dass die Vereinbarung von längeren Zahlungsfristen als 30 Tage durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) „im Zweifel“, also regelmäßig, unwirksam ist. Ferner werden auch individuell ausgehandelte Zahlungsfristen nur mit einem Umfang bis zu höchstens 60 Tagen als wirksam angesehen, es sei denn, eine Vereinbarung über eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen wurde „ausdrücklich getroffen und (ist) im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig“, was ebenfalls in der Regel nur schwer zu erfüllen sein dürfte. Zu Lasten der öffentlichen Hand gilt zudem für diese, dass sogar die 30-Tagesgrenze nur unter besonderen Umständen überschritten werden darf.

Zur Vermeidung von Umgehungen dieser sehr einschneidenden Bestimmungen wurden auch flankierende Regelungen bezüglich der Ingangsetzung der Fälligkeit – durch Überprüfung und Abnahme – getroffen. So darf eine diesbezügliche Regelung durch AGB „im Zweifel“ wirksam nur eine Frist von 15 Tagen vorsehen, und auch durch eine diesbezügliche Individualvereinbarung nur eine Frist von 30 Tagen vereinbart werden.

Ferner hat der Gesetzgeber zum einen eine Art pauschales „Strafgeld“ von 40 € für den in Verzug befindlichen Schuldner eingeführt. Zum anderen – und dies dürfte größere Wirkung haben – wurde der Verzugszins im unternehmerischen Geschäfts-verkehr von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht; damit beträgt der Verzugszins – trotz negativem Basiszinssatz – derzeit immerhin 8,27 %.

Geltung hat die Novelle für alle ab dem 28. Juli 2014 entstandenen Schuldverhältnisse; für Dauerschuldverhältnisse gelten die neuen Bestimmungen (als Faustformel) ab dem 1. Juli 2016.

Ob diese Novelle auch tatsächlich zur Verbesserung der Zahlungsdisziplin – die bekanntlicherweise nicht allein von den vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch der Vertragstreue und ggfs. der schnellen Titulierungs- und Durchsetzungsmöglichkeit der Entgeltforderung abhängt – führt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls aber dürften bisher gelegentlich anzutreffende Zahlungsfristvereinbarungen von z.B. 90, 120 oder 180 Tagen der Vergangenheit angehören. (GB)