Nach einem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) ist Vorsicht bei Verzichten auf Pflichtteilsansprüche im Erbfall, bzw. bei Gestaltungen vor Eintritt des Erbfalls geboten.
Im zu entscheidenden Fall ging es konkret um die Frage, wie der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch gegen Zahlung einer Abfindung steuerlich zu bewerten ist.
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH nun, dass sich die Besteuerung nach dem Verhältnis zwischen Verzichtenden und dem die Abfindung Zahlenden richtet, und nicht nach dem Erblasser. Dies führt damit regelmäßig zu einer ungünstigeren Steuerklasse als auch zugleich zur Anwendung eines niedrigeren Freibetrags. Im Ergebnis wird die Steuerlast dadurch also steigen.
Zur Vermeidung von solchen ggfs. unnötigen Steuerlasten steht aber auch eine große Bandbreite von gestalterischen Möglichkeiten zur Verfügung, sodass dringend von vorschnellen Verzichtserklärungen abzuraten ist.
Dieses Urteil gibt zugleich Anlass, auf den grundsätzlichen Umstand hinzuweisen, dass der Verzicht auf einen geltend gemachten Pflichtteil immer selbst Schenkungssteuer auslöst, da mit dem Verzicht eine Schenkung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe des werthaltigen Pflichtteils zu Gunsten des Erben vorliegt. Zu beachten ist ferner, dass neben dem Erben auch der Pflichtteilsberechtigte jeweils Schuldner (dabei beide als Gesamtschuldner) der hierdurch anfallenden Schenkungsteuer ist. (EO)