Dass seit Inkrafttreten des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei Stellenanzeigen genau darauf zu achten ist, dass diese nicht „geschlechterdiskriminierend“ formuliert sind, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen. Dass aber auch eine Diskriminierung aufgrund des Lebensalters aus solchen Anzeigen herausgelesen werden kann, zeigt der nachfolgende Fall.
Ein Arbeitgeber annoncierte die Stelle eines „Mana-ger Corporate Communication (m/w/d)“, mit der Beschreibung „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media (…) zu Hause“. Ein er-folgloser Bewerber, Jahrgang 1972, sah hierin eine Diskriminierung aufgrund des Lebensalters und klagte auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das ArbG Heilbronn gab ihm Recht: Der Begriff führe “nicht zu einer Verdeutlichung der erforderlichen Kenntnisse“, sondern zu einer „Einengung des Bewerberkreises“ auf Personen, denen „die Eigenschaft bereits in die Wiege gelegt sei, weil sie einer Generation angehören, die mit diesen Me-dien aufgewachsen seien“; dies biete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung.
Obgleich die Richtigkeit dieser Einschätzung zumindest zweifelhaft ist, ist Arbeitgebern daher zu raten, bei der Formulierung von Stellenanzeigen künftig auch verstärkt auf die Verwendung von altersneutralen Formulierungen zu achten. (MJ)