Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung den in der Rechtsprechung bereits seit längerem vorherrschenden Tendenzen angeschlossen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Arbeitnehmer aus ostdeutschen Bundesländern stammen, nicht unter die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu subsumieren.
Wie schon andere Gerichte vor ihm wies das ArbG darauf hin, dass Menschen ostdeutscher Herkunft weder Mitglieder einer bestimmten ethnischen Gruppe seien, noch Träger einer einheitlichen Weltanschauung, wodurch zugleich der Anwendungsbereich des AGG nicht eröffnet sei. (MJ)