AÜG: Verschärfungen für Altverträge

Eine im März 2017 intern erlassene „fachliche Weisung“ der Bundesagentur für Arbeit wird im Ergebnis zwei Verschärfungen für Altverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung mit sich bringen.

Zum einen müssen ab dem 1. April 2017 auch Altverträge über den Dritteinsatz von Personal eine stattfindende Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich als solche bezeichnen und dem Schriftformerfordernis genügen; zum anderen müssen (nunmehr auch bei Altverträgen) im Überlassungsvertrag die Leiharbeitnehmer entweder einzeln namentlich bezeichnet werden, oder der Überlassungsvertrag muss auf eine gesonderte Liste o. Ä. Bezug nehmen, in der diese namentliche Nennung erfolgt.

Parteien von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen sollten diese daher dringend inhaltlich überprüfen lassen, da im Falle von Verstößen gegen die obigen Grundsätze erhebliche Nachteile (Bußgelder, Ent-stehen eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher, ggfs. Nichtverlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für den Verleiher) drohen.

(MJ)