Nach einem jüngst rechtskräftig gewordenen Urteil des schleswig-holsteinischen Finanzgerichtes (FG) ist Vorsicht bei der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils geboten. Im zu entscheidenden Fall ging es darum, dass eine Gesellschaft zwei Gesellschafter hatte. Ein Gesellschafter übertrug nun seinen Mitunternehmeranteil an den anderen Gesellschafter, wobei er jedoch seine Anteile am Betriebsgrundstück der Gesellschaft behielt und damit in sein Privatvermögen überführte. Das FG hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob durch diesen Übertragungsvorgang Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Veräußerung des Betriebs vorliegen. Die Relevanz dieser Frage liegt in der Aufdeckung der stillen Reserven der Gesellschaft. Grundsätzlich haben Gesellschafter immer ein Interesse daran, eine Übertragung von Unternehmen mit sogenannter Buchwertfortführung zu realisieren, um die stillen Reserven gerade nicht aufzudecken.
Das FG entschied hierzu nun, dass eine Buchwertfortführung vorliegend nicht möglich sei. Der Grund hierfür sei, dass der veräußernde Mitunternehmer willentlich seine Anteile am Betriebsgrundstück und damit am funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen für sich behalten habe und gerade nicht mitübertragen wollte; hierdurch ergäbe sich steuerrechtlich eine Betriebsaufgabe mit der Folge, dass die stillen Reserven der Gesellschaft aufzudecken seien. Dies schließe auch die im Firmenwert enthaltenen stillen Reserven ein.
Im Ergebnis werden damit alle stillen Reserven der Gesellschaft beim übertragenden Mitunternehmer aufgedeckt und realisiert. Dies gilt dabei unabhängig davon, ob es sich bei der infrage stehenden Gesellschaft um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt.
Im Ergebnis sind hier also für übertragende Mitgesellschafter erhebliche steuerliche Belastungen möglich. Geplante Übertragungen von Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitigem Behalten vom notwendigen Betriebsvermögen sollten daher vorab sorgfältig geprüft werden. (EO)