Obacht bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern auf Baustelle ohne Widerrufsbelehrung – EuGH bestätigt Entgeltentfall bei Widerruf

Geübte und auch eigentlich sinnvolle Praxis im Baubereich ist, dass der Vertrag über die gewünschten einzelnen Bauleistungen mit dem Auftragnehmer direkt vor Ort – regelmäßig dabei auf der Baustelle – besprochen und dann vereinbart wird.

 

Handelt es sich bei dem Bauherrn indessen um einen Verbraucher, dann steht diesem aufgrund einer maßgeblich von der EU bestimmten verbraucherfreundlichen Gesetzeslage durch den damit gegebenen Charakter als „Haustürgeschäft“ (auch) bei einzelnen Bauleistungen zwingend ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (klarstellend: dies außerhalb des sich auf einen Gesamtbau beziehenden „Verbraucherbauvertrages“ – dort hat der Verbraucher ohnehin ein solches Recht); hierüber ist der Verbraucher bei Vertragsschluss zu belehren. Unterbleibt eine solche Belehrung, dann kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen; macht der Verbraucher davon fristgerecht Gebrauch, dann entfällt der Vertrag und damit zugleich auch jeglicher Entgeltanspruch des Werkunternehmers unbeschadet des Umstandes, dass dieser die Leistungen (einschließlich Materiallieferungen) ggfs. bereits teilweise oder auch schon vollständig ausgeführt hat.

 

Über einen solchen Fall hatte das Landgericht Essen (LG) zu entscheiden. Der beklagte Verbraucher hatte in seinem sanierungsbedürftigen Haus, also direkt vor Ort, mit einem Werkunternehmer einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation abgeschlossen; eine Belehrung über das Widerrufsrecht war dabei unterblieben. Die Leistungen wurden vom Werkunternehmer sodann vollständig erbracht. Im Nachgang hierzu widerrief der Verbraucher den Vertrag und verweigerte zugleich die Zahlung des vereinbarten Werklohnes.

 

Der Unternehmer klagte hieraufhin auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Entsprechend der schon vorstehend aufgezeigten klaren Gesetzeslage sah sich das LG indessen daran gehindert, dem Unternehmer den Werklohn zuzusprechen. Dies empfand das LG allerdings aufgrund der unberechtigten Bereicherung des beklagten Verbrauchers und der unverhältnismäßigen Sanktionierung des Unternehmers wegen der unterlassenen Widerrufsbelehrung als unbillig und legte diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof der EU (EuGH) vor.

 

Im Gleichklang mit der verbraucherfreundlichen Politik der EU hat der EuGH auf diese Vorlage hin mit einer Entscheidung aus Mitte 2023 seine strenge verbraucherschützende Position bekräftigt und die vom LG in Frage gestellte Gesetzes- und Rechtslage ausdrücklich bestätigt. Der EuGH hat dabei hervorgehoben, dass dem Verbraucherschutz und seiner Durchsetzung eine überragende Stellung zukomme und  dies nicht durch  Abweichungen in  Einzelfällen gefährdet werden dürfe; dies gelte auch in Bezug auf eine wie hier ggfs. vorliegende erhebliche Unverhältnismäßigkeit.

 

Nachdem damit diese sehr verbraucherfreundliche Regelung nun auch höchstrichterlich bestätigt ist, sollten Werkunternehmer in solchen Fällen des „Haustürgeschäftes“ unbedingt die Anforderungen betreffend die Widerrufsbelehrung beachten und einhalten. (GB)

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG

Zum 1. Januar 2024 tritt das „MoPeG“, d.h. das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, in Kraft. Dabei werden die durch das MoPeG herbeigeführten Änderungen ohne Übergangsregelungen wirksam und gelten damit ab diesem Stichtag unmittelbar auch für die dann bereits bestehenden Gesellschaften.

 

Kern des Gesetzes sind Änderungen betreffend die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (nachfolgend „GbR“). Zukünftig wird hier ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR unterschieden. Die nichtrechtsfähige GbR ist eine reine Innengesellschaft; das bedeutet, dass sie nicht am Geschäftsverkehr teilnimmt. Im Gegensatz hierzu stellt die rechtsfähige GbR eine Außengesellschaft dar, d. h. sie nimmt am Geschäftsverkehr teil. Damit ist die nach außen auftretende GbR zugleich grundsätzlich so zu behandeln wie jede andere Gesellschaft wie z.B. die OHG; konkret wird eine solche rechtsfähige GbR entsprechend selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und ist u.a. auch zu einem eigenständigen Vertragsschluss befähigt. Darüber hinaus gilt, dass ihr das Gesellschaftsvermögen nun originär gehört, dies unter Wegfall des bisherigen Gesamthandsprinzips. Weiterhin ist die rechtsfähige GbR auch voll parteifähig, was bedeutet, dass sie vor Gerichten klagen und verklagt werden kann.

 

Die GbR hat zukünftig die Möglichkeit, sich in ein neu entstehendes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen; eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht. Das Register wird analog zum Handelsregister vom Rechtsverkehr verwendet werden können. Vorteile dürften insoweit die erhöhte Legitimitätswirkung einer eingetragenen GbR (eGbR) sein; zugleich ist eine solche Gesellschaft dann zur Umwandlung befähigt. Die dann eingetragene Gesellschaft ist dabei verpflichtet, als „eGbR“ zu firmieren, um den Rechtsverkehr auf den Registereintrag hinzuweisen.

 

Kein Wahlrecht im Hinblick auf die Eintragung in das Gesellschaftsregister hat eine GbR dann, wenn sie eine Immobilie erwerben möchte. Für solche nicht eingetragenen GbR’s, die bereits vor dem Jahreswechsel Eigentümer einer Immobilie waren, folgt die Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister allerdings erst dann, wenn Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden müssen. Weiterhin wird die Eintragung verpflichtend sein, wenn die GbR Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft werden will, die selbst ihrerseits in einem öffentlichen Register eingetragen ist, also beispielsweise einer GmbH. Auch hier gilt aber für Bestandsgesellschaften, dass diese sich erst in das Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen, wenn es zu Veränderungen an der beteiligten Gesellschaft kommt.

 

Zwingend zu beachten ist weiterhin, dass durch die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister diese damit  wiederum verpflichtet ist,  ihre  wirtschaftlich  Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen; für die nicht eingetragene GbR gilt hier wie bisher der Grundsatz, dass die Berechtigten nicht im Transparenzregister eintragungspflichtig sind. (EO)