Mietpreisbremse und Staffelmiete

Mietvertragsparteien können vereinbaren, dass sich die Miete gemäß einer konkreten Staffelung regelmäßig erhöht. Nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Staffelmiete sind die Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse auf jede Mietstaffel anzuwenden. Dies umfasst nach dem Wortlaut und  der  entsprechenden  gesetzlichen   Verweisung auch die Notwendigkeit einer Rüge des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse durch den Mieter.

 

Die Rechtslehre streitet mangels höchstgerichtlicher Entscheidung noch darum, ob der Mieter eine Mietüberschreitung für jede Staffel gesondert rügen muss. Nach dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen müsste dies so sein; anders sieht dies allerdings ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin (LG). Hiernach soll ausreichend sein, wenn der Mieter einmalig einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt hat. Das LG versteht die gesetzlichen Regelungen so, dass der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse überhaupt einmal gerügt haben müsse; fortlaufende Rügeschreiben seien daher nicht notwendig. Allerdings müsse jede Staffel dann mit Blick auf die höchstzulässige Miete anhand derjenigen ortsüblichen Vergleichsmiete geprüft werden, welche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Staffel gilt.

 

Bis die entschiedene Frage höchstrichterlich geklärt ist, wird es für Mieter daher ratsam sein, jede Mietstaffel im Auge zu behalten und dann jeweils eine gesonderte Rüge auszubringen. Auf Vermieterseite wird es nicht schaden, bei einer Inanspruchnahme wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen der Mietpreisbremse einzuwenden, dass jede Mietstaffel gesondert gerügt werden muss.  (SB)

 

Grundsteuer

Zum 1. Januar 2025 tritt eine Reform des Grundsteuergesetzes in Kraft. Immobilienbesitzer werden sich aber gleichwohl schon zeitnah mit den Folgen dieser Gesetzesänderung zu beschäftigen haben.

 

Zunächst verbleibt es bei dem Berechnungsweg der Grundsteuer dahingehend, dass sich diese aus dem Grundsteuerwert multipliziert zum einen mit der Steuermesszahl und zum anderen mit dem Hebesatz ergibt. Geändert wird aufgrund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts alleine der Grundsteuerwert, die beiden anderen Faktoren bleiben unangetastet. Die bisher genutzten sog. Einheitswerte aus den Jahren 1935 und 1964 werden ihre Gültigkeit verlieren und müssen ersetzt werden.

 

Der neue Grundsteuerwert wird sich aus einer Erklärung des Immobilieneigentümers an das Finanzamt ergeben. Hierzu werden die Finanzämter in absehbarer Zeit Immobilienbesitzer auffordern. Auf Basis dieser Angaben wird das Finanzamt sodann einen Grundsteuerwertbescheid erlassen, der dann als Faktor für die Grundsteuerberechnung dienen wird. Aufgrund dessen empfiehlt sich auch eine steuerliche Beratung bei der Erklärung. Die Frist zur Abgabe dieser Erklärung endet am 31. Oktober 2022. (EO)