Neuigkeiten zur Mietpreisbremse

Im Jahr 2015 hatte der Bundesgesetzgeber den Bundesländern die Möglichkeit gegeben, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Wiedervermietungsmieten der Höhe nach zu begrenzen (sogenannte „Mietpreisbremse“). In diesen Gebieten darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B. betreffend Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie bei der ersten Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung; zudem darf eine wirksam vereinbarte höhere Vormiete auch in der Folge vereinbart werden.

 

Das Land Berlin hatte hierauf diese Mietpreisbremse eingeführt, und zwar einheitlich für die gesamte Stadt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die diesbezüglichen bundesgesetzlichen Regelungen verfassungsgemäß sind, wurde noch eingewandt, dass die Rechtsverordnung des Landes Berlins, die eben das gesamte Stadtgebiet als solches als angespannten Wohnungsmarkt einstufte, mangels ordnungsgemäßer Begründung unwirksam sei. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof allerdings nunmehr geurteilt, dass die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte. Damit wurde diese Regelung für Berlin endgültig als rechtlich wirksam geklärt.

 

Anfang des Jahres hatte der Bundesgesetzgeber zudem die Möglichkeit geschaffen, die Mietpreisbremse um 5 Jahre zu verlängern.

 

Hiervon hat das Land Berlin Gebrauch gemacht. Die Mietpreisbremse gilt daher für Berlin nunmehr bis zum 31. Dezember 2025 fort. SB

Weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlages

Der Gesetzgeber hat jüngst weitreichende Änderungen betreffend den Solidaritätszuschlag verabschiedet.

 

Demnach wird die Einkommensfreigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlages von bisher 972 € auf 16.956 € angehoben. Dies hat zur Folge, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 61.717 € kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben wird. Im Ergebnis werden daher rund 90 % aller Steuerzahler von der Zahlung des Solidaritätszuschlages befreit.

 

Im Einkommensbereich zwischen 61.717 € bis 96.409 € wird eine Abmilderung vorgenommen, wovon weitere 6,5 % aller Steuerzahler profitieren sollen. Im Ergebnis verbleibt es damit nur für die obersten 3,5 % aller Steuerzahler bei den bestehenden Zahlungspflichten des Solidaritätszuschlages.

 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden damit immerhin die allermeisten Steuerzahler von der Belastung auf ihre Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer i.H.v. 5,5 % entlastet. (EO)