Einschränkung der Gewährungsmöglichkeit steuerfreier Sachbezüge an Mitarbeiter

Bisher konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern lohnsteuer- (und sozialversicherungs-)freie Sachbezüge im Wert von bis zu 44 € pro Monat gewähren. Nunmehr wurde diese Regelung erheblich eingeschränkt.

 

Nicht mehr begünstigt sind ab sofort zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen oder andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Begünstigt sind zukünftig vielmehr nur noch Gutscheine und Geldkarten bis zu dem bisherigen Wert (44 €),

 

– die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen,

– dieses aber auch nur dann, wenn diese von einem einzelnen Emittenten für sein Filialnetz herausgegeben wurden (so. z.B. Lebensmittelketten); Multigutscheine o.ä. fallen aber nicht darunter.

 

Der Arbeitgeber hat zudem die Übergabe der Gutscheine und Geldkarten an den Arbeitnehmer zu dokumentieren, um die Einhaltung der monatlichen Höchstgrenze von 44 € nachweisen zu können. (EO)

Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wird umgesetzt

Der Deutsche Bundestag hat jüngst das Gesetz zur Umsetzung der (europarechtlichen) Aktionärsrechterichtlinie verabschiedet. Dies führt zu einer Reihe von Änderungen im Aktiengesetz, die vornehmlich börsennotierte Aktiengesellschaften betreffen.

 

– Danach ist der Aufsichtsrat verpflichtet, eine Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder festzulegen.

– Die Hauptversammlung erhält die Kompetenz, diese Maximalvergütung herabzusetzen.

– Der Aufsichtsrat ist künftig zudem verpflichtet, die Vergütungsstruktur des Vorstandes an der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Hierdurch sollen zusätzlich auch soziale und ökologische Entwicklungen des Unternehmens Berücksichtigung finden.

– Über dieses Vergütungssystem hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zu beschließen.

– Über die Vergütung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen.

– Der Aufsichtsrat muss ab einem festgelegten Geschäftsvolumen bestimmten Geschäften zustimmen, die die Gesellschaft mit nahestehenden Personen tätigt.

 

Finanzintermediäre, wie zum Beispiel Banken, werden zudem verpflichtet, die Aktiengesellschaften über die Identität der Aktionäre zu unterrichten und zugleich auch umgekehrt die Aktionäre mit relevanten Informationen betreffend ihre Möglichkeit zur Rechtsausübung zu versorgen. (EO)