Gemäß § 20 Satz 1 Berufsbildungsgesetz steht zu Beginn eines jeden Ausbildungsverhältnisses eine Probezeit von einem bis zu vier Monaten Dauer zur Verfügung. Innerhalb dieser Probezeit ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses für beide Parteien gleichermaßen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes möglich.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr klargestellt, dass es die Durchführung einer solchen Probezeit für unabdingbar und zwingend erforderlich hält und auch der Umstand, dass der Auszubildende zuvor bereits ein Praktikum im Ausbildungsbetrieb absolviert hat, hieran nichts zu ändern vermag. Selbst dann, wenn ein solches Praktikum inhaltlich auf die im Anschluss aufgenommene Ausbildung zugeschnitten ist, mache dies die gesetzlich vorgesehene Probezeit nicht entbehrlich, sodass eine solche Praktikumszeit auch nicht auf diese angerechnet werden könne. (MJ)