AÜG: Verschärfungen für Altverträge

Eine im März 2017 intern erlassene „fachliche Weisung“ der Bundesagentur für Arbeit wird im Ergebnis zwei Verschärfungen für Altverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung mit sich bringen.

Zum einen müssen ab dem 1. April 2017 auch Altverträge über den Dritteinsatz von Personal eine stattfindende Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich als solche bezeichnen und dem Schriftformerfordernis genügen; zum anderen müssen (nunmehr auch bei Altverträgen) im Überlassungsvertrag die Leiharbeitnehmer entweder einzeln namentlich bezeichnet werden, oder der Überlassungsvertrag muss auf eine gesonderte Liste o. Ä. Bezug nehmen, in der diese namentliche Nennung erfolgt.

Parteien von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen sollten diese daher dringend inhaltlich überprüfen lassen, da im Falle von Verstößen gegen die obigen Grundsätze erhebliche Nachteile (Bußgelder, Ent-stehen eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher, ggfs. Nichtverlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für den Verleiher) drohen.

(MJ)

BAG: Arbeitnehmer muss während der Phase der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Personalgespräch erscheinen

In einer in der Praxis immer wieder umstrittenen Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich in einer jüngeren Entscheidung deutlich positioniert: Es entschied, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen.

Zwar sei, so das BAG, dem Arbeitgeber nicht schlechthin verboten, während der Arbeitsunfähigkeit mit einem Arbeitnehmer Kontakt aufzunehmen, sofern berechtigte betriebliche Interessen vorlägen und sich die Kontaktaufnahme in einem zeitlich angemessenen Umfang bewege – gleichwohl könne vom Arbeitnehmer allerdings nicht verlangt werden, zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen.

Begründet wurde dies damit, dass während der Arbeitsunfähigkeit die Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers und damit auch zusammenhängende Nebenpflichten suspendiert seien, worunter auch das Aufsuchen des Betriebes zum Zwecke eines Personalgespräches falle.

Eine Ausnahme soll nach Auffassung des BAG zwar dann denkbar sein, wenn das Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb „ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar“ und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage sei. Derartige Umstände konnte der Arbeitgeber im entschiedenen Fall aber nicht beweisen, der damit zugleich auch in diesem Verfahren und mit seiner Aufforderung an den Arbeitnehmer, im Betrieb zu erscheinen, unterlag. (MJ)