BAG: Kein Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei Einsicht in die Personalakten

Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer in aller Regel keinen Anspruch darauf, bei einer Einsichtnahme in ihre Personalakten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Ein solches Recht ergebe sich insbesondere weder aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers, noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Bundesarbeitsgericht.

Jedenfalls dann, wenn der Arbeitsgeber dem Arbeitnehmer gestattet, auch Kopien aus der Personalakte anzufertigen (wie es im entschiedenen Fall geschehen war), besteht demnach für den Arbeitnehmer kein Anspruch, bei der Personalakteneinsicht einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Arbeitgeber könnten sich insoweit auf ihr Hausrecht berufen und dem Rechtsanwalt den Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten verweigern. (MJ)

Bundessozialgericht zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Die Frage nach dem Versicherungsschutz eines im Homeoffice beschäftigten Arbeitnehmers im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit jeher mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) hier zumindest für einen Teilbereich etwas mehr Klarheit geschaffen.

Ein offenbar durstiger Heimarbeitnehmer hatte sich aus seinem Arbeitszimmer in die Küche begeben, um sich dort etwas zu trinken zu holen. Auf dem Weg dorthin war er gestürzt und hatte sich verletzt.

Das BSG mochte in diesem Sachverhalt keinen Arbeitsunfall erkennen und verneinte insoweit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte das BSG aus, dass es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung faktisch kaum möglich sei, für ein Homeoffice präventive gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, so dass es sachgerecht sei, das insoweit vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers ausgehende Unfallrisiko diesem (und eben nicht der gesetzlichen Unfallversicherung) zuzurechnen. (MJ)