Kein Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Arbeitgeber Arbeitnehmern den Erholungsurlaub anteilig für Zeiträume kürzen, in denen „Kurzarbeit Null“ durchgeführt wurde. Im maßgeblichen Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf die Feststellung geklagt, dass ihr trotz mehrmonatiger Durchführung von „Kurzarbeit Null“ der gesamte gesetzliche Mindesturlaub wie auch der darüber hinaus vereinbarte zusätzliche vertragliche Urlaub zustehe.

 

Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hat sich auch das BAG nun-mehr deren Auffassung angeschlossen. Da ein Arbeitnehmer während der vereinbarten „Kurzarbeit Null“ zur Arbeitsleistung gerade nicht verpflichtet sei, entstehe für den entsprechenden Zeitraum auch kein Anspruch auf Urlaub (der ja inhaltlich eine Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung des Entgelts darstellt). Der Arbeitgeber dürfe also jedenfalls für alle vollen Monate der „Kurzarbeit Null“ den jährlichen Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. Arbeitssozialversicherungs- oder europarechtliche Sonderregelungen, die dieser Auffassung entgegenstehen könnten, vermochte das BAG nicht zu erkennen. (MJ)

Bundesarbeitsgericht: Vertragliche Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 20 % können angemessen sein

Seit jeher umstritten ist die Frage, in welcher Höhe Arbeitgeber die von Arbeitnehmern geleistete Nachtarbeit mit entsprechenden Zuschlägen entgelten müssen. Die maßgebliche Vorschrift im Arbeitszeitgesetz schuf hierbei keinerlei Klarheit, da diese lediglich vorschreibt, dass in Nachtarbeit tätigen Arbeitnehmern „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das (…) Bruttoentgelt“ gewährt werden müsse. Wann beispielsweise ein Entgeltzuschlag aber angemessen ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung gerade nicht. Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesen Fällen einen Zuschlag in Höhe von 25 % üblicherweise als angemessen betrachtet.

 

Mit der nunmehr ergangenen Entscheidung positioniert sich das BAG dahingehend, dass auch ein Zuschlag von nur 20 % jedenfalls dann nicht zu beanstanden sei, wenn die während der Nachtarbeit zu verrichtende Tätigkeit nur durchschnittlich belastend sei. Das BAG wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es den Gerichten hier allenfalls möglich sei, Richtwerte zu definieren, und es bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze in jedem Einzelfall auf die konkreten Umstände der Nachtarbeit ankomme. Wenngleich also die neuerliche Entscheidung des BAG keine vollständige Klarheit geschaffen hat, verdeutlicht sie jedoch, dass jedenfalls bei durchschnittlich belastenden Tätigkeiten zur Nachtzeit ein Zuschlag in Höhe von 20-25 % in aller Regel wohl als rechtssicher betrachtet werden kann. (MJ)