Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG

Zum 1. Januar 2024 tritt das „MoPeG“, d.h. das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, in Kraft. Dabei werden die durch das MoPeG herbeigeführten Änderungen ohne Übergangsregelungen wirksam und gelten damit ab diesem Stichtag unmittelbar auch für die dann bereits bestehenden Gesellschaften.

 

Kern des Gesetzes sind Änderungen betreffend die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (nachfolgend „GbR“). Zukünftig wird hier ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR unterschieden. Die nichtrechtsfähige GbR ist eine reine Innengesellschaft; das bedeutet, dass sie nicht am Geschäftsverkehr teilnimmt. Im Gegensatz hierzu stellt die rechtsfähige GbR eine Außengesellschaft dar, d. h. sie nimmt am Geschäftsverkehr teil. Damit ist die nach außen auftretende GbR zugleich grundsätzlich so zu behandeln wie jede andere Gesellschaft wie z.B. die OHG; konkret wird eine solche rechtsfähige GbR entsprechend selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und ist u.a. auch zu einem eigenständigen Vertragsschluss befähigt. Darüber hinaus gilt, dass ihr das Gesellschaftsvermögen nun originär gehört, dies unter Wegfall des bisherigen Gesamthandsprinzips. Weiterhin ist die rechtsfähige GbR auch voll parteifähig, was bedeutet, dass sie vor Gerichten klagen und verklagt werden kann.

 

Die GbR hat zukünftig die Möglichkeit, sich in ein neu entstehendes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen; eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht. Das Register wird analog zum Handelsregister vom Rechtsverkehr verwendet werden können. Vorteile dürften insoweit die erhöhte Legitimitätswirkung einer eingetragenen GbR (eGbR) sein; zugleich ist eine solche Gesellschaft dann zur Umwandlung befähigt. Die dann eingetragene Gesellschaft ist dabei verpflichtet, als „eGbR“ zu firmieren, um den Rechtsverkehr auf den Registereintrag hinzuweisen.

 

Kein Wahlrecht im Hinblick auf die Eintragung in das Gesellschaftsregister hat eine GbR dann, wenn sie eine Immobilie erwerben möchte. Für solche nicht eingetragenen GbR’s, die bereits vor dem Jahreswechsel Eigentümer einer Immobilie waren, folgt die Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister allerdings erst dann, wenn Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden müssen. Weiterhin wird die Eintragung verpflichtend sein, wenn die GbR Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft werden will, die selbst ihrerseits in einem öffentlichen Register eingetragen ist, also beispielsweise einer GmbH. Auch hier gilt aber für Bestandsgesellschaften, dass diese sich erst in das Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen, wenn es zu Veränderungen an der beteiligten Gesellschaft kommt.

 

Zwingend zu beachten ist weiterhin, dass durch die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister diese damit  wiederum verpflichtet ist,  ihre  wirtschaftlich  Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen; für die nicht eingetragene GbR gilt hier wie bisher der Grundsatz, dass die Berechtigten nicht im Transparenzregister eintragungspflichtig sind. (EO)

Digitalisierung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum 1. August 2022 ist das sogenannte DiRUG, das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“, in Kraft getreten.

 

Danach ist es nunmehr möglich, die Kapitalgesellschaften GmbH und UG (haftungsbeschränkt) im Online-Verfahren zu gründen. Ein persönliches Erscheinen der Parteien oder deren Vertreter vor einem beurkundenden Notar wird dazu nicht mehr notwendig sein. Es ist ausreichend, wenn die Parteien per Bild und Ton zugeschaltet sind. Die Identifizierung der Parteien erfolgt mittels elektronischen Nachweises, wie beispielsweise dem Personalausweis mit der sogenannten eID-Funktion.

 

Des Weiteren werden die Verfahren beschleunigt. So ist nunmehr vorgeschrieben, dass im Fall einer Online-Gründung die Eintragung im Handelsregister nach max. 10 Arbeitstagen erfolgt sein muss. Wird im Rahmen der Online-Gründung gar ein Musterprotokoll verwendet, hat die Eintragung sogar schon nach fünf Arbeitstagen zu erfolgen.

 

Die vorstehenden Möglichkeiten bestehen nur im Fall der sogenannten Bargründung, nicht indes bei Sachgründungen. Auch ist die Online-Gründung bei anderen Kapitalgesellschaften nicht möglich. Bei Ausländern können sich Probleme im Hinblick auf die Identifizierung ergeben, wenn deren Heimatländer kein geeignetes Identifizierungsmittel für ihre Bürger bereitstellen.

 

Ferner ist es nunmehr auch möglich, Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, welche nach wie vor in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen haben, auch mittels Videokommunikation mit dem Notar durchzuführen.

 

Schließlich wurde festgelegt, dass die zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse nicht mehr wie bisher beim Bundesanzeiger einzureichen sind, sondern beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).    (EO)