Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, wer für den unrichtigen Umsatzsteuerausweis bei Mietverträgen haftet. Das Umsatzsteuergesetz regelt dabei allgemein, dass derjenige, der in einer Rechnung höhere als die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ausweist, diese gegenüber dem Finanzamt (FA) auch tatsächlich schuldet. Im zu entscheidenden Fall ergab sich aber eine Besonderheit.
Der Alteigentümer der betroffenen Immobilie hatte u.a. einen Mietvertrag geschlossen, der entgegen der Rechtslage zusätzlich zur Miete die Zahlung von Umsatzsteuer vorsah. Die Klägerin des Verfahrens hatte dann diese Immobilie durch eine Zwangsversteigerung erworben und den Mietvertrag dabei übernommen. Gem. richtiger Rechtsanwendung behandelte die Klägerin als neue Vermieterin die Mieteinnahmen dann als umsatzsteuerfrei, und führte sodann auch keine Umsatzsteuer mehr ab.
Hiergegen vertrat das FA die Auffassung, dass der bestehende Mietvertrag einen Umsatzsteuerausweis darstelle und deshalb die Klägerin diese Umsatzsteuer schulden würde. Die Klägerin hatte sich dagegen an das Finanzgericht gewendet, welches die Klage abwies, dies mit der Begründung, dass sich die Klägerin die Ausstellung dieses Steuerausweises vom Voreigentümer zurechnen lassen müsse. Auf die Revision der Klägerin hiergegen gab der BFH dieser aber recht. Der BFH stellte dabei klar, dass ein Mietvertrag zwar grundsätzlich einen Umsatzsteuerausweis darstellt, dieser jedoch der Klägerin nur dann zuzurechnen wäre, wenn sie an der Ausstellung dieses Umsatzsteuerausweises selbst beteiligt war. Gerade dies lag hier indessen nicht vor, da es ja der Voreigentümer, nicht aber die Klägerin gewesen war, die den Mietvertrag mit dem Umsatzsteuerausweis abgeschlossen hatte. Daher – so der BFH – war die Klägerin als neue Eigentümerin nicht als Rechnungsaussteller anzusehen.
Im Ergebnis wird durch dieses Urteil das Risiko für die Übernahme von „Altlasten“ bei dem Erwerb von Zwangsversteigerungen reduziert. (EO)