Schenkung von Grundstücken bei gleichzeitigem Vorbehalt eines Wohnrechts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngeren Urteil zur Frage des steuerlichen Grundstückswertes Stellung genommen, wenn der Schenker des Grundstücks sich selbst ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem verschenkten Grundstück vorbehält; nicht betroffen von dieser Rechtsprechung sind dabei aber weiterhin Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kinder), da in diesen Fällen eine gesetzliche Befreiung von der Grunderwerbsteuer vorliegt.

Für alle anderen Fälle gilt, dass zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung grundsätzlich Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind; anders verhält es sich jedoch bei einer Grundstücksschenkung mit Auflage. Erfolgt eine Schenkung unter einer solchen Auflage, vorliegend einem Wohnrecht auf Lebenszeit, so ist der Wert dieser Auflage bei der Schenkungssteuer einerseits abzuziehen, jedoch andererseits bei der Grunderwerbsteuer anzusetzen und zu versteuern. Der Wert des Wohnrechts ist dabei nach der marktüblichen Jahresmiete und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers zu berechnen. Dabei ist die Jahresmiete auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag begrenzt. Diese Begrenzung gilt indes nicht bei der Berechnung des Wertes des Wohnrechts betreffend die Grunderwerbsteuer. Als Folge hieraus kann sich nun ergeben, dass der Wert des Wohnrechts für die Berechnung der Schenkungssteuer ein anderer sein kann, als für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Diese unterschiedliche Berechnungsmethode, gegen die sich der Kläger gewandt hatte, hat der BFH nun als zwar wenig sinnvoll, jedoch rechtlich hinnehmbar eingestuft. (EO)

Einkommenssteuer betreffend Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen

Sofern in einem Betrieb nahe Angehörige als Arbeitnehmer beschäftigt werden, prüft die Finanzverwaltung sehr genau, ob die diesbezüglichen Arbeitslöhne als Betriebsausgaben abgezogen werden können oder nicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu neuerlich Stellung bezogen. Grundsätzlich gilt, dass Gehaltszahlungen an nahe Angehörige immer dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn diese Gehaltszahlungen und die ihnen zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisse einem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten, mithin der Betrieb selbigen Vertrag und selbige Zahlungen auch an einen Nichtangehörigen geleistet hätte. Dabei müssen bei dem Fremdvergleich nicht nur die vertraglichen Regelungen, sondern auch die tatsächliche Umsetzung der Regelungen bestehen. Hierdurch soll vermieden werden, dass rein privat veranlasste Mittelzuwendungen an den nahen Angehörigen steuerlich geltend gemacht werden können.

In dem Verfahren, das der BFH nun zu entscheiden hatte, ging es um einen Steuerpflichtigen, der seine Eltern in seinem Betrieb beschäftigt hatte. Seitens der Finanzverwaltung wurde dem Steuerpflichtigen der Betriebsausgabenabzug für diese Gehaltszahlungen an seine Eltern verwehrt, da er keine Arbeitszeitennachweise für seine Eltern vorlegen konnte. Weiterhin kam die Finanzverwaltung zu Lasten des Steuerpflichtigen zu der Überzeugung, dass beide Eltern deutlich mehr gearbeitet hätten, als sie hierzu vertraglich verpflichtet gewesen seien.

Dieser – widersprüchlichen – Ansicht und Argumentation der Finanzverwaltung folgte der BFH nicht. Der BFH führte aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Gehaltszuwendung an einen Angehörigen einer rein privaten Mittelzuwendung oder aber eher dessen Einkünfteerzielung diene, die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu messen seien. Die Tatsache, dass einerseits Arbeitszeitennachweise nicht geführt worden seien, gleichzeitig aber auch mehr gearbeitet wurde, als vertraglich geschuldet worden sei, könne nicht dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug für diese Gehaltszahlungen zu verwehren sei. Schließlich führe eine unbezahlte Mehrarbeit nicht an der Tatsache vorbei, dass der nahe Angehörige seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zumindest zeitlich vollständig erfüllt habe. Zwar sei regelmäßig anzunehmen, dass die unbezahlte Mehrarbeit auf das nahe Angehörigkeitsverhältnis zurückzuführen ist, jedoch ist die Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht bei der Betrachtung hiervon abzuspalten.

Ferner hielt der BFH fest, dass das Unterlassen von Aufzeichnungen betreffend der Arbeitszeitennachweise keine Bedeutung für den Fremdvergleich habe, sondern lediglich nur für den Nachweis der tatsächlich erbrachten Tätigkeit an sich. (EO)