Fristverlängerungen für Steuerklärungen

Bedingt durch die Belastung der steuerberatenden Berufe hatte der Gesetzgeber schon für 2020 die Abgabefrist für von einer Steuerberatung betreute Steuererklärungen bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Nunmehr ist die Verlängerung dieser und weiterer Abgabefristen (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates) mit den folgenden Fristen zugunsten der beratenen Steuerpflichtigen beschlossen.

 

– Steuererklärung 2020: Nunmehr 31. August 2022

 

– Steuererklärung 2021: 31. August 2023

 

– Steuererklärung 2022: 31. Juli 2024

 

– Steuererklärung 2023: 31. Mai 2025

 

– Steuererklärung 2024: 30. April 2026.

 

Dieses würde eine erhebliche Entlastung für die Berater wie auch die Steuerpflichtigen bedeuten.  (EO)

Grundsteuer

Zum 1. Januar 2025 tritt eine Reform des Grundsteuergesetzes in Kraft. Immobilienbesitzer werden sich aber gleichwohl schon zeitnah mit den Folgen dieser Gesetzesänderung zu beschäftigen haben.

 

Zunächst verbleibt es bei dem Berechnungsweg der Grundsteuer dahingehend, dass sich diese aus dem Grundsteuerwert multipliziert zum einen mit der Steuermesszahl und zum anderen mit dem Hebesatz ergibt. Geändert wird aufgrund einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts alleine der Grundsteuerwert, die beiden anderen Faktoren bleiben unangetastet. Die bisher genutzten sog. Einheitswerte aus den Jahren 1935 und 1964 werden ihre Gültigkeit verlieren und müssen ersetzt werden.

 

Der neue Grundsteuerwert wird sich aus einer Erklärung des Immobilieneigentümers an das Finanzamt ergeben. Hierzu werden die Finanzämter in absehbarer Zeit Immobilienbesitzer auffordern. Auf Basis dieser Angaben wird das Finanzamt sodann einen Grundsteuerwertbescheid erlassen, der dann als Faktor für die Grundsteuerberechnung dienen wird. Aufgrund dessen empfiehlt sich auch eine steuerliche Beratung bei der Erklärung. Die Frist zur Abgabe dieser Erklärung endet am 31. Oktober 2022. (EO)