Verfassungswidrige Verzinsung

Sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachforderungen sind seit jeher zu verzinsen. Der Staat will den Steuerpflichtigen damit nicht sanktionieren, sondern er will Gewinne, die der Bürger mit ihm zur Verfügung stehenden Steuermitteln erzielt hat bzw. hätte erzielen können, abschöpfen. Der Zinssatz beträgt nach der Abgabenordnung 0,5 Prozentpunkte je Kalendermonat, mithin 6 % per anno.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase derartig hohe Zinsen am Markt nicht mehr erzielbar seien; insoweit ginge die Annahme des Gesetzgebers fehl, dass der Staat Gewinne des Bürgers abschöpfen könne.

 

Zugleich hat das Gericht die Anwendbarkeit der bestehenden Regelungen für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 festgestellt, sodass jedwede Verzinsungen nun ab dem 1. Januar 2019 neu zu berechnen sind. Hierbei hat es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen, welche dann nicht in die Zukunft wirkt, sondern auch alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen sowie alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 erfasst.

 

Soweit also Steuerfestsetzungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, empfiehlt es sich im Hinblick auf Zinsen für Steuernachforderung, diese Verfahren offen zu halten. (EO)

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

In Bezug auf sogenannte Sharedeals, also des Verkaufs von Anteilen von Gesellschaften, die Grundstücke halten, stehen nunmehr maßgebliche Gesetzesänderungen an.

 

Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, die Regelungen, die dazu führen, dass bei derartigen Geschäften keine Grunderwerbsteuer anfällt, deutlich zu verschärfen.

 

Bisher verhielt es sich so, dass erst bei Anteilsübertragungen von mehr als 95 % von Anteilen an einer Gesellschaft die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wurde. Dieser Wert wird nunmehr auf 90 % abgesenkt.

 

Daneben besteht bisher eine sogenannte Haltefrist von fünf Jahren; dies hat zur Folge, dass sich eine zunächst gewährte Steuerbefreiung dann auflöst, wenn die Anteile in weniger als fünf Jahren wiederverkauft werden. Diese Frist wird nunmehr auf zehn Jahre verdoppelt. Für den Sonderfall, dass innerhalb einer Personengesellschaft ein Erwerb eines Mitgesellschafters stattgefunden hat, wird die Frist sogar auf 15 Jahre verlängert.

 

Weiterhin wird ein gänzlich neuer steuerauslösender Tatbestand für Kapitalgesellschaften sowie eine Börsenklausel eingeführt. Dies hat dann zur Folge, dass bei Kapitalgesellschaften ebenso wie bisher bei Personengesellschaften alle unmittelbaren oder mittelbaren Vereinigungen oder Übertragungen von Anteilen von mindestens 90 % steuerbar sind. Damit ist insbesondere das bisher geübte Modell, eine Gesellschaft mit einem Mitgesellschafter steuerfrei zu erwerben, nicht mehr möglich. Genau hierauf kam es dem Gesetzgeber auch an.

 

Aufgrund der gleichzeitig eingeführten sogenannten Börsenklausel gilt Vorstehendes allerdings nicht, wenn und soweit hieran börsennotierte Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

 

Die vorstehenden Regelungen treten zum 1. Juli 2021 in Kraft. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass dies nur für Neugesellschafter gilt. Sofern Gesellschafter bereits vor dem 1. Juli 2020 Anteile gehalten haben, gelten die alten Regelungen für diese fort. (EO)