Höhe von Aussetzungszinsen ab 2014

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geführten Verfahren wird derzeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verhandelt. Die Abgabenordnung sieht dabei vor, dass Steuerpflichtige geschuldete Steuer mit 0,5 % per Kalendermonat, mithin jährlich 6 %, zu verzinsen haben, wenn sie ihre Steuerschuld nicht rechtzeitig bezahlen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen ein Steuerfestsetzungsverfahren ausgesetzt worden ist.

 

Schon 2018 (siehe unserer Mandanteninformation Mai 2018) hatte der BFH aber entschieden, dass jedenfalls für den Zeitraum ab dem 1. April 2015 die jährliche Zinshöhe von 6 % realitätsfern und damit zu hoch bemessen sei.

 

Das Finanzgericht Münster (FG) gab nun einem Steuerpflichtigen dahingehend Recht, dass auch die Verfassungsmäßigkeit der Zinsen ab dem 1. Januar 2014 in Frage stünde, da sich die bis heute andauernde Niedrigzinsphase bereits im Jahr 2014 festgesetzt habe. Gleichzeitig urteilte das FG, dass die Zinsen allerdings nicht vollständig entfallen sollten, jedoch aber um die Hälfte auf mithin 0,25 % je Monat und damit jährlich auf 3 % zu verringern seien. Aufgrund der Entscheidung des BFH in 2018 ist zugleich zu erwarten, dass dieser auch die Entscheidung betreffend den Veranlagungszeitraum 2014 mit dem niedrigeren Zinssatz bestätigen wird.

 

Steuerpflichtige, deren Zahlungspflichten ausgesetzt sind oder die aus anderen Gründen Nachzahlungszinsen ab dem 1. Januar 2014 zu entrichten haben, ist daher zu empfehlen, bezüglich entsprechend festgesetzter Zinsen vorsorglich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. (EO)

Kassenführung

Schon mit der „Mandanteninformation Januar 2017“ war über die bereits eingetretenen und auch weiter geplanten Verschärfungen hinsichtlich der Führung von Kassen berichtet worden, dabei unter anderem auch über die vom Gesetzgeber anvisierte Kassennachschau. 

Das Instrument der Kassennachschau wurde nunmehr zum 1. Januar 2018 eingeführt. Damit hat das Finanzamt jetzt die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Einnahmen und Ausgaben der Kasse unangekündigt zu überprüfen. Die Überprüfung findet dabei in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.

Die Kassennachschau ist keine Betriebsprüfung; jedoch kann der Prüfer bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten der Kassenführung sofort zu einer regulären Betriebsprüfung übergehen. 

Der Steuerpflichtige hat die Kassennachschau zu „dulden“; so ist dem Prüfer insbesondere Zugang zu den Geschäftsräumen und zu den Kassensystemen zu gewähren, wie auch die Möglichkeit, sämtliche Daten auszuwerten. Bei einer elektronisch geführten Kasse darf der Prüfer die Übersendung der Kassendaten an sich verlangen. Zwar ist es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich möglich, dem Prüfer Zutritt und Einsichtnahme zu verweigern. Dies dürfte im Regelfall jedoch dazu führen, dass dieser direkt in eine Betriebsprüfung übergeht. Dies sollte folglich vermieden werden. 

Sofern der Prüfer bei der Kassennachschau zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung vorliegt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben können Mängel der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung dazu führen, dass das Finanzamt die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen vornimmt, was häufig zur Folge hat, dass ein Mehr an Steuern zu entrichten ist. (EO)