Das sog. „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ ist zwar gemeinhin nicht unbekannt; es wird aber in Wirkung und Umfang verkannt und gelangt (auch daher) häufig – wiewohl ein effektives Instrument zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses – zu Unrecht nicht zur Anwendung.
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist zwar gesetzlich nicht normiert, stellt aber anerkanntes und damit geltendes (deutsches) Gewohnheitsrecht dar. Es ist strikt von der sogenannten „Auftragsbestätigung“ zu unterscheiden; bei letzterer wird ein Vertrag, soweit nicht vorher schon durch verbindliches Angebot und dessen Annahme zustande gekommen, durch Annahme (=Auftragsbestätigung) des gegnerischen Angebotes abgeschlossen, mithin durch eine ausdrückliche Erklärung.
Im Gegensatz hierzu kommt durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ein Vertrag durch ein Schweigen der Gegenseite zustande (dies aber nur nach deutschem Recht, und im Gegensatz zum in-ternationalen Recht, wo Schweigen in der Regel nicht als Zustimmungsfiktion gewertet wird). Dabei findet dieses Instrument – abweichend vom ursprünglichen Gebrauch nur zwischen Kaufleuten und seiner Bezeichnung – inzwischen auch gegenüber Nichtkaufleuten Anwendung, soweit diese ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsverkehr teilnehmen (diese alle nachfolgend – vereinfacht – zusammen mit Kaufleuten einheitlich „Unternehmer“ genannt).
Für das kaufmännische Bestätigungsschreiben als solchem bedarf es eines Schreibens (gleich welcher Form, auch durch E-Mail) einer Person – auch eines Verbrauchers als Absender – an einen Unternehmer, in dem der Absender gegenüber dem Unternehmer den Abschluss und Inhalt eines in der Regel (fern)mündlich vereinbarten Vertrages bestätigt. Schweigt der Unternehmer nun hierauf und widerspricht er nicht unverzüglich, so gilt der Vertrag mit dem im kaufmännischen Bestätigungsschreiben festgehaltenen Inhalt als zustande gekommen. Klarstellend ist noch festzuhalten, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht so benannt sein muss – vielmehr zählt hier maßgeblich der Inhalt.
Mit Hinblick auf den weiten Anwendungsbereich und die durchgreifende Wirkung bietet sich hier ein effektives Instrument zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses an; zugleich sollte die jeweilige Gegenseite, so sie denn einen Vertrag nicht oder als mit anderem Inhalt zustande gekommen erachtet, Obacht hinsichtlich eines unverzüglichen Widerspruches halten. (GB)