Haftungsverschärfung für Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die Haftungsrisiken für (ehemalige) Geschäftsführer verschärft. Konkret ging es um Haftungsfragen gegenüber einem ehemaligen Geschäftsführer einer nachfolgend insolvent gegangenen GmbH. Grundsätzlich gilt, dass nur die aktuellen Geschäftsführer für insolvenzrechtliche Fragen haftbar gemacht werden können. Der Geschäftsführer war vorliegend bereits zwei Jahre vor dem Eintritt der Insolvenz der GmbH aus selbiger ausgeschieden. Die Besonderheit in dem zu entscheidenden Fall lag darin, dass die Insolvenzlage der GmbH bereits seit Jahren bestanden hatte und dies auch in Zeiträumen, in denen der Geschäftsführer im Amt war. Kurzum hätte die Insolvenz der GmbH seit Jahren angemeldet werden müssen, was nicht nur von den aktuellen, sondern auch von den vormaligen Geschäftsführern versäumt worden war.

 

Der BGH entschied hierzu nun, dass auch der vormalige Geschäftsführer für damalige wie auch insbesondere für nach seinem Ausscheiden entstandene Schäden von Gläubigern hafte, wenn die durch die unterlassene Anmeldung der Insolvenz bestehende Gefährdung für das Gläubigervermögen fortbestanden habe. Dieser Zurechnungszusammenhang wäre nur unterbrochen worden, wenn sich die GmbH zwischenzeitlich wieder wirtschaftlich erholt hätte. Klarstellend hielt der BGH noch fest, dass eine etwaige Haftung der aktuellen Geschäftsführer für die Frage der Haftung des vormaligen Geschäftsführers nicht von Belang sei.

 

Es bestätigt sich damit noch einmal, dass insbesondere Geschäftsführer bei insolvenzrechtlichen Fragestellungen größtmögliche Sorgfalt walten lassen sollten. (EO)