LAG Nürnberg: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Anweisung an Arbeitnehmer, die Kalenderfunktion von Outlook zu nutzen

Möchte ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweisen, die im Office-Softwarepaket enthaltene Kalenderfunktion des Programms Outlook zu verwenden, so ist dies nach Auffassung des LAG Nürnberg mitbestimmungspflichtig. Es handele sich bei der Kalenderfunktion um eine „technische Einrichtung“, die geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber das Programm tatsächlich auch zur Überwachung nutzen wolle, komme es insoweit nicht an. Allein aufgrund der objektiven Eignung zu diesem Zweck sei der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnet, so dass der Arbeitgeber die entsprechende Weisung nicht ohne Beteiligung des Betriebsrates erteilen dürfe. (MJ)