Zum 1. Januar 2024 tritt das „MoPeG“, d.h. das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, in Kraft. Dabei werden die durch das MoPeG herbeigeführten Änderungen ohne Übergangsregelungen wirksam und gelten damit ab diesem Stichtag unmittelbar auch für die dann bereits bestehenden Gesellschaften.
Kern des Gesetzes sind Änderungen betreffend die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (nachfolgend „GbR“). Zukünftig wird hier ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR unterschieden. Die nichtrechtsfähige GbR ist eine reine Innengesellschaft; das bedeutet, dass sie nicht am Geschäftsverkehr teilnimmt. Im Gegensatz hierzu stellt die rechtsfähige GbR eine Außengesellschaft dar, d. h. sie nimmt am Geschäftsverkehr teil. Damit ist die nach außen auftretende GbR zugleich grundsätzlich so zu behandeln wie jede andere Gesellschaft wie z.B. die OHG; konkret wird eine solche rechtsfähige GbR entsprechend selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und ist u.a. auch zu einem eigenständigen Vertragsschluss befähigt. Darüber hinaus gilt, dass ihr das Gesellschaftsvermögen nun originär gehört, dies unter Wegfall des bisherigen Gesamthandsprinzips. Weiterhin ist die rechtsfähige GbR auch voll parteifähig, was bedeutet, dass sie vor Gerichten klagen und verklagt werden kann.
Die GbR hat zukünftig die Möglichkeit, sich in ein neu entstehendes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen; eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht. Das Register wird analog zum Handelsregister vom Rechtsverkehr verwendet werden können. Vorteile dürften insoweit die erhöhte Legitimitätswirkung einer eingetragenen GbR (eGbR) sein; zugleich ist eine solche Gesellschaft dann zur Umwandlung befähigt. Die dann eingetragene Gesellschaft ist dabei verpflichtet, als „eGbR“ zu firmieren, um den Rechtsverkehr auf den Registereintrag hinzuweisen.
Kein Wahlrecht im Hinblick auf die Eintragung in das Gesellschaftsregister hat eine GbR dann, wenn sie eine Immobilie erwerben möchte. Für solche nicht eingetragenen GbR’s, die bereits vor dem Jahreswechsel Eigentümer einer Immobilie waren, folgt die Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister allerdings erst dann, wenn Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden müssen. Weiterhin wird die Eintragung verpflichtend sein, wenn die GbR Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft werden will, die selbst ihrerseits in einem öffentlichen Register eingetragen ist, also beispielsweise einer GmbH. Auch hier gilt aber für Bestandsgesellschaften, dass diese sich erst in das Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen, wenn es zu Veränderungen an der beteiligten Gesellschaft kommt.
Zwingend zu beachten ist weiterhin, dass durch die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister diese damit wiederum verpflichtet ist, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen; für die nicht eingetragene GbR gilt hier wie bisher der Grundsatz, dass die Berechtigten nicht im Transparenzregister eintragungspflichtig sind. (EO)