Anfang des Jahres (s. Mandanteninformation Januar 2016) hatten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) berichtet, wonach der Gewinn eines Architekten schon mit Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung als realisiert gelten sollte, und nicht erst mit Schlussrechnung. Dieses hatte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit der Maßgabe aufgegriffen, dass das Urteil über den Bereich der Architektenleistungen hinaus generell für Werkleistungen gelten sollte, was erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzierung gehabt hätte; denn danach wären Abschlagsrechnungen auf Werkleistungen nicht mehr als Verbindlichkeiten, sondern als Gewinn auszuweisen gewesen.
Auf die erheblichen Proteste aus der Wirtschaft hin gegen diese systemwidrige Betrachtungsweise hat das BMF aber zwischenzeitlich reagiert und seine Auffassung korrigiert. Nunmehr gilt entsprechend dem BMF, dass die Grundsätze des BFH-Urteiles nur auf Abschlagszahlung nach der HOAI, und dies zudem auch nur gem. der HOAI in der alten Fassung, anwendbar sein sollen; konkret bedeutet das, dass das Urteil demnach nur für Abschlagszahlungen betreffend Leistungen von Architekten und Ingenieuren gilt, die bis zum 17. August 2009 vertraglich vereinbart wurden.
Damit ist jetzt klargestellt, dass das Urteil des BFH nicht für allgemeine Werkleistungen gilt. Die drohenden Auswirkungen auf die Bilanzerstellung ab 2015 für alle Werkunternehmer auch über den Kreis der Architekten und Ingenieure hinaus (und für letztere auch, soweit die Verträge aus einem Zeitraum nach 2009 herrühren) sind damit entfallen. (EO)