Erbschaftssteuer beim Berliner Testament

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst relevante erbschaftsteuerliche Fragen in Fällen eines Berliner Testamentes in Verbindung mit einem Vermächtnis geklärt.

 

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eltern zusammen ein sogenanntes Berliner Testament errichtet. Hierbei setzten sie sich gegenseitig zu Al-leinerben und ihre Kinder als Erben nach dem überlebenden Ehegatten ein. Daneben enthielt das Testament die häufig verwendete sogenannte „Jastrow’sche“ Klausel, wonach geregelt war, dass nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten die Kinder, die dann den Pflichtteil vom überlebenden Ehegatten verlangen würden, im Ergebnis nicht Erben des überlebenden Ehegatten werden sollten, sondern lediglich auf den Pflichtteil nach diesem verwiesen werden. Zugleich sollten die Kinder, die den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden nicht fordern, beim Tod des überlebenden Ehegatten zusätzlich zu dem Erbe aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.

 

Die Klägerin hatte nach dem Tod des Erstversterbenden keinen Pflichtteil geltend gemacht und erwarb insoweit nach dem Tod des längerlebenden Elternteils auch das festgelegte Vermächtnis. Dieses Vermächtnis ist dann im Rahmen der Erbschafststeuerfestsetzung nach dem Erstversterbenden dem überlebenden Ehegatten korrekt zugerechnet worden.

 

Im Rahmen der Erbschaftssteuerfestsetzung nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten kam es nun zum Streit zwischen der Klägerin und dem Finanzamt. Das Finanzamt setzte nämlich die Erbschaftssteuer unter quasi erneuter Hinzuziehung des Vermächtnisses fest, wodurch im Ergebnis dieses Vermächtnis zweimal zu versteuern war.

 

Hiergegen wehrte sie sich vor dem Finanzamt und dem Finanzgericht letztlich ohne Erfolg, da auch der letztinstanzlich entscheidende BFH dem Finanzamt Recht gab. Der BFH merkte zwar an, dass der zweimalige Anfall einer Erbschaftssteuer auf ein und denselben Vermögensgegenstand nachteilig sei, die Regelung jedoch steuerrechtlich nicht zu beanstanden wäre. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der über-lebende Ehegatte das Vermächtnis bei sich zu ver-steuern habe, da er selbst es zu Lebzeiten nicht auszukehren hatte; zugleich war es ihm wegen der mangelnden Fälligkeit zu Lebzeiten versagt, das Vermächtnis dort als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zu bringen. Nach dem Tod des Längerlebenden wurde das Vermächtnis dann fällig, sodass es dann auch bei der Klägerin zu versteuern war.

 

Die Verwendung der bisher üblichen Jastrow‘schen Klausel sollte deshalb zukünftig genau überdacht werden. (EO)