Schenkung von Geschäftsanteilen an Arbeitnehmer zur Unternehmensnachfolge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass das Verschenken von Geschäftsanteilen an Mitarbeiter, sofern dies zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine GmbH, bei welcher die Unternehmensnachfolge anstand. Da sich im Familienkreis kein Nachfolger fand, entschieden die Altgesellschafter, Geschäftsanteile an Mitarbeiter zu verschenken, dies mit der ausdrücklichen Zielsetzung, hierdurch die Unternehmensnachfolge zu sichern.

 

Das Finanzamt (FA) wertete dies als Arbeitslohn im Sinne eines geldwerten Vorteils und unterwarf den Wert der Geschäftsanteile der Lohnsteuer. Hiergegen klagte nun eine mit Geschäftsanteilen beschenkte Mitarbeiterin. Bereits erstinstanzlich hatte das Finanzgericht der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass der Ertrag, den die Mitarbeiterin zweifelsfrei erhalten hatte, nicht aus nichtselbstständiger Arbeit herrühre. Auch die nachfolgende Revision des FA beim BFH blieb erfolglos. Dieser stellte fest, dass es nicht allein maßgeblich sei, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe; abzustellen sei vielmehr auf das Motiv der Beteiligten, hier die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Insoweit könne die Übertragung der Anteile keine Entlohnung für eine erbrachte Leistung sein, dies hier auch aus dem Grund, dass der Anteilserwerb nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft war.

 

In Anbetracht vieler in den kommenden Jahren anstehender Unternehmensnachfolgen und dem inzwischen häufigen Fehlen übernahmebereiter Nachfolger sind damit Mitarbeiterbeteiligungsmodelle nochmals interessanter geworden. (EO)