Transparenzregister – neue Anforderungen an Nennung des wirtschaftlich Berechtigten

Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) ist das sogenannte „Transparenzregister“ eingeführt worden, durch welches juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sind, mitzuteilen, welche natürliche Person wirtschaftlich Berechtigte an dem Unternehmen ist.

Anzugeben sind dabei jeweils Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der jeweilig wirtschaftlich berechtigten Person. Die wirtschaftliche Berechtigung besteht immer dann, wenn diese Person mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmanteile an dem Unternehmen hält, gleich ob direkt oder indirekt über z.B. Stimmrechtsbindungsverträge. Ein Unterlassen dieser Eintragung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit erheblichen Geldbußen geahndet werden kann.

Diese Mitteilungspflichten gelten allerdings als erfüllt, wenn sich sämtliche Daten bereits aus einem anderen öffentlich zugänglichen Register ergeben, so beispielsweise aus dem Handelsregister.

Zumindest bei in jüngerer Zeit im Handelsregister registrierten Gesellschaften in Form der GmbH, der AG, der KG und der OHG dürfte in der Regel von der Erfüllung dieser Pflichten auszugehen sein. Trotzdem sollte vorsorglich eine Überprüfung und ggfs. ergänzende Mitteilung an das Transparenzregister (nur online möglich, unter www.transparenz-register.de) oder ggfs. an das Handelsregister erfolgen, um eine ansonsten anfallende Geldbuße zu vermeiden. (EO)