Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngeren Urteil erneut die Wichtigkeit von Formalien betreffend die Beschlussfassung von Gesellschaften hervorgehoben; Gegenstand war der Beschluss einer Partnerschaftsgesellschaft. Angegriffen wurde der Beschluss u.a. damit, dass die Ladung zur Gesellschafterversammlung, in der dieser Beschluss gefasst worden war, von einer anderen Person als der in der Satzung hierfür bestimmten erfolgt war.
Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen verloren hatte, gab der BGH ihm nun Recht. Der BGH urteilte dabei, dass, sofern eine Satzung explizit bestimme, welche Person die Ladung vorzunehmen hat, diese Ladung auch nur wirksam durch eben diese Person erfolgen könne; die Ladung durch einen Anderen, also Unbefugten, führe zur Unwirksamkeit der Ladung. Sollte die Gesellschafterversammlung dann gleichwohl stattfinden, wären alle dort gefassten Beschlüsse nichtig.
Da bei der Partnerschaftsgesellschaft grundsätzlich die Regelungen des Personengesellschaftsrechts gelten, hat das Urteil auch Bedeutung für anderen Personengesellschaften, so insbesondere bei der OHG und der Kommanditgesellschaft. (EO)