Update: Das neue Hinweisgeberschutzgesetz kommt nun doch zeitnah bereits (wohl) im Juni

Bereits Anfang des Jahres war das Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) angekündigt (s. unsere KanzleiNews Januar 2023). Unerwarteterweise kam das Gesetzgebungsverfahren dann aber im Bundesrat ins Stocken, sodass seine Verabschiedung in Frage stand. Im nachfolgenden Vermittlungsverfahren wurde dann aber doch eine schnelle Einigung erzielt, sodass das Gesetz nunmehr voraussichtlich bereits sehr zeitnah im Juni in Kraft treten wird; positiv zu verzeichnen ist dabei, dass im Vermittlungsverfahren immerhin die nachfolgenden   Erleichterungen zugunsten der Unternehmen erzielt werden konnten.

– Anonyme Meldungen müssen nicht mehr ermöglicht werden (aber bearbeitet, falls sie eingehen).

– Das Gesetz gilt nur für Verstöße, die sich auf den „Beschäftigungsgeber“ des Hinweisgebers oder auf eine Stelle beziehen, mit der der Hinweisgeber beruflich in Kontakt gestanden hat.

– Erleidet der Hinweisgeber nach seinem Hinweis einen beruflichen Nachteil, obliegt die Beweislast dafür, dass es sich hierbei nicht um eine „Repressalie“ handelt, nur dann dem Beschäftigungsgeber, wenn sich der Hinweisgeber hierauf ausdrücklich beruft.

– Die Bußgeldobergrenze für Verstöße gegen das Gesetz wurde von 100.000 € auf 50.000 € reduziert.

Unbeschadet dieser Erleichterungen wird das HinSchG aber damit und eben mit den entsprechenden Anforderungen kommen; den betroffenen Unternehmen (ab regelmäßig 50 Mitarbeitern) kann nur dringend empfohlen werden, dieses Gesetz – dies schon zur Vermeidung von Bußgeldern – zu beachten. (MJ)