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Die Artikel sind unserem regelmäßig erscheinenden Mandantenrundschreiben entnommen.

Versicherungsschutz für Geschäftsführer?

GmbHs schließen häufig zugunsten ihrer Geschäftsführer Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen – sog. D&O-Versicherungen – ab. Gerade in insolvenzrechtlichen Krisensituationen kommt es dabei häufig zum Streit über den Umfang dieses Versicherungsschutzes. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in einem jüngsten Urteil seine Rechtsprechung präzisiert.

In dem zu entscheidenden Fall machte der Insolvenzverwalter einer GmbH Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend. Grundlage hierfür war, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sogenannte verbotene Zahlungen geleistet haben soll. Der Insolvenzverwalter forderte die Versicherung zur Regulierung dieses Schadens auf, was diese ablehnte.

Nach Auffassung der Versicherung hat der Geschäftsführer wissentlich nicht umgehend Insolvenzantrag gestellt und deshalb seien nachfolgende verbotene Zahlungen auch wissentlich erfolgt. Gemäß den Versicherungsbedingungen folge hieraus eine Leistungsfreiheit der Versicherung.

Dem trat der BGH nun entgegen. Hierzu führte er aus, dass derartige, eine Leistung vollständig ausschließende Klauseln in Versicherungsverträgen regelmäßig eng auszulegen sind. Zugleich gelte, dass eine Pflichtverletzung in Form einer unterlassenen Insolvenzantragsstellung nicht automatisch zu einer absichtlichen Verletzung des Zahlungsverbotes führt.

Eine Absicht bedeutet in diesem Sinne vielmehr, dass der Geschäftsführer den Verstoß kannte und auch wollte. Ein bloßes hätte „Kennenmüssen“ – so der BGH – reicht hierfür aber nicht aus.

Im Ergebnis hat der BGH damit den Versicherungsschutz von Geschäftsführern gestärkt. Gleichwohl gilt, dass der Geschäftsführer in einer Krisensituation auch im eigenen Interesse äußerste Sorgfalt walten lassen sollte, dies eben u. a. zur Wahrung seines Versicherungsschutzes.

EO

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