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Die Artikel sind unserem regelmäßig erscheinenden Mandantenrundschreiben entnommen.

Weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlages

Der Gesetzgeber hat jüngst weitreichende Änderungen betreffend den Solidaritätszuschlag verabschiedet.

Demnach wird die Einkommensfreigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlages von bisher 972 € auf 16.956 € angehoben. Dies hat zur Folge, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 61.717 € kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben wird. Im Ergebnis werden daher rund 90 % aller Steuerzahler von der Zahlung des Solidaritätszuschlages befreit.

Im Einkommensbereich zwischen 61.717 € bis 96.409 € wird eine Abmilderung vorgenommen, wovon weitere 6,5 % aller Steuerzahler profitieren sollen. Im Ergebnis verbleibt es damit nur für die obersten 3,5 % aller Steuerzahler bei den bestehenden Zahlungspflichten des Solidaritätszuschlages.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden damit immerhin die allermeisten Steuerzahler von der Belastung auf ihre Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer i.H.v. 5,5 % entlastet. (EO)

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