In Fortsetzung der allgemeinen Ausführungen zum Eigentumsvorbehalt (nachfolgend „EV“) im internationalen Geschäft ergibt sich für einzelne spezifisch ausgesuchte Länder zum EV und (s)einer wirksamen Vereinbarung Nachfolgendes.
Brasilien: Hier gibt es nur den einfachen EV. Dieser kann nicht durch AGB vereinbart werden, und bedarf der Schriftform mit der Besonderheit, dass die Vereinbarung in portugiesischer Sprache getroffen werden muss. Zudem ist der vereinbarte EV zu registrieren.
China: Dort gibt es sowohl den einfachen, wie auch – jedenfalls dem geltenden Recht nach, auch wenn in der Regel nicht zur Anwendung kommend – den erweiterten und verlängerten EV. Der EV kann nicht durch AGB vereinbart werden, und bedarf der Schriftform. Zudem ist es üblich, den Verkaufsgegenstand entsprechend zu kennzeichnen.
Frankreich: Hier kennt man nur den einfachen EV. Dieser kann nicht durch AGB vereinbart werden, und bedarf der Schriftform, wobei diese Vereinbarung in Französisch erfolgen muss.
(Wird mit weiteren Ländern fortgesetzt). (GB)