Eigentumsvorbehalt im internationalen Geschäft – uneinheitliche Regelungen (Teil III)

In Fortsetzung der Ausführungen zum Eigentumsvorbehalt (nachfolgend „EV“) im internationalen Geschäft ergibt sich für weitere spezifisch ausgesuchte Länder (siehe dazu auch unsere Mandanteninformation Oktober 2017 mit den Ländern Brasilien, China und Frankreich) zum EV und (s)einer wirksamen Vereinbarung Nachfolgendes.

 

Italien: Hier gibt es nur den einfachen EV. Dieser kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) vereinbart werden. Die Vereinbarung über den EV muss öffentlich beglaubigt sein, und der EV muss in einem Register erfasst werden.

 

Niederlande: Sowohl der einfache wie auch der erweiterte EV sind vereinbar. Die Vereinbarung ist nicht formbedürftig (gleichwohl sollte sie aus Beweisgründen mindestens in Textform getroffen werden). Der EV ist auch durch AGB vereinbar.

 

Polen: Nur der einfache EV kann vereinbart werden. Eine Vereinbarung durch AGB ist ausgeschlossen. Der Vertrag über den EV muss öffentlich beglaubigt werden.

 

Indien: Sowohl ein einfacher wie auch ein verlängerter EV sind vereinbar. Eine Vereinbarung durch AGB ist ausgeschlossen. Der Vertrag über den EV muss in Schriftform geschlossen sein.

 

Russland: Vereinbart werden kann nur der einfache EV. Der Vertrag muss in Schriftform getroffen werden, wobei eine Vereinbarung durch AGB ausgeschlossen ist. Solange der EV besteht, darf die Ware nicht vom Käufer veräußert werden. (GB)