Erbschaftsteuerreform

Der Gesetzgeber hat nunmehr nach langem Ringen am 14. Oktober 2016 die vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Änderung des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes beschlossen. Die Gesetzesnovelle, die rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft tritt, enthält die folgenden maßgeblichen Regelungen und Änderungen.

Wichtigstes Element ist, dass es – klarstellend: bis zur Höhe von 26 Mio. € des vererbten Unternehmenswertes – bei dem Grundsatz verbleibt, dass ein Unternehmenserbe dann keine Erbschaftsteuer zahlen muss, wenn er das geerbte Unternehmen weiterführt und die dort bestehenden Arbeitsplätze erhält. Konkret entfällt die Steuerschuld dabei zu 100%, wenn das Unternehmen sieben Jahre lang weitergeführt wird, und zu 85% bei einer Fortführung für fünf Jahre; maßgeblich ist dabei die Erhaltung der Lohnsumme während dieser Zeitspannen. Erfüllt der Unternehmenserbe diese Anforderungen nicht, gilt (unverändert) weiterhin, dass er dann das ererbte Betriebsvermögen versteuern muss.

Für Betriebsvermögen zwischen 26 bis zu 90 Mio. € kann der Erbe auf Antrag eine Verschonung in Form eines Abschlages von der Erbschaftsteuer erhalten. Dieser Abschlag schmilzt je nach Höhe des Unternehmenswertes ab. Alternativ hierzu kann der Erbe auf Antrag einen Steuererlass erhalten, sofern er durch Offenlegung seines Privatvermögens ein solches Erfordernis nachweist. Das Erfordernis besteht bei Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. € dann, wenn der Erbe nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuern aus seinem Privatvermögen zu zahlen, wobei er immer 50% seines Privatvermögens einzusetzen hat.

Ferner kann der Erbe weiterhin eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragen, die allerdings zukünftig nachteiliger gestaltet ist, da sie nur für max. sieben (vorher: zehn) Jahre gewährt wird, und auch nur noch im ersten Jahr Stundungszinsen entfallen. Als neue einschneidende Regelung wird zugleich zukünftig sogenanntes Verwaltungsvermögen, z. B. Gemälde, Oldtimer oder liquide Mittel eines Betriebes, nicht mehr verschont; vielmehr werden derartige Vermögensgegenstände dem Privatvermögen und nicht mehr dem Betriebsvermögen zugerechnet, und unterliegen damit der vollen Besteuerung.

Modifiziert und günstiger gestaltet ist schließlich die Wertfeststellung des Betriebsvermögens durch die Veränderung des Faktors, mit dem hierfür das Betriebsergebnis multipliziert wird; der bisherige Faktor von knapp 18 wird nunmehr durch den günstigeren Faktor 13,75 ersetzt.

Insgesamt steht trotzdem zu erwarten, dass auf-grund der grundsätzlich weiterhin erbenfreundlichen Regelungen auch zukünftig ein Großteil von Unternehmenserben auf das Betriebsvermögen keine Erbschaftsteuer zu zahlen haben. (EO)