EuGVVO-Novelle zum Januar 2015 in Kraft

Zum 10. Januar 2015 tritt eine Novelle der häufig von seiner Bedeutung her unterschätzten „Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung“ der EU, in Kurzfassung (und hier nachfolgend) EuGVVO genannt, in Kraft.

Mit der seit 2001 bestehenden EuGVVO ist unbeschadet der nationalen Bestimmungen der EU-Mitgliedsstaaten eine EU-einheitliche Regelung insbesondere hinsichtlich der Bestimmung (bzw. Vereinbarkeit) der Gerichtsstände verordnet; ferner ist mit dieser Regelung sichergestellt, dass die in einem EU-Mitgliedsstaat erwirkten Zivilurteile in den anderen Mitgliedsstaaten vollstreckt werden können. Durch das mit den EFTA-Staaten Norwegen, Island und Schweiz bestehende sog. Lugano-Übereinkommen mit fast gleichlautenden Bestimmungen ist die Anwendung der Regelungen der EuGVVO auch in und mit diesen Ländern sichergestellt; damit gilt das Regelwerk in immerhin 31 Staaten und somit fast flächendeckend in Europa.

Klarstellend ist dabei festzuhalten, dass durch die EuGVVO Gerichtsstände für alle natürlichen und juristischen Personen bestimmt werden, einschließlich auch der – wie üblich auch hier besonders geschützten – Verbraucher; konkret lässt sich damit bei jedem grenzüberschreitenden Rechtsstreit ein EU-einheitlicher Gerichtsstand ermitteln, dies dabei auf Basis des – mit Ausnahmen versehenen – Grundsatzes der Zuständigkeit des Gerichts am (Wohn)sitz des Beklagten. Wichtig ist schließlich, dass Schiedsverfahren nicht von der EuGVVO erfasst sind und damit dem jeweiligen nationalen Recht unterliegen.

Die nunmehrige Novelle – die vorerst (noch) nicht für die EFTA Staaten sowie das EU-Mitglied Dänemark gilt – enthält inhaltlich zwei wesentliche Neuerungen.

– Zum einen ist zukünftig eine grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen ohne die bisherige mühsame und ggfs. auch kostenträchtige Vollstreckbarkeitserklärung durch die Gerichte im jeweiligen Vollstreckungsstaat möglich.

– Zum anderen wurde aufgrund häufigen Missbrauches in der Vergangenheit die Zuständigkeit von durch Parteivereinbarung bestimmter Gerichtsstände verstärkt. Liegt eine solche Vereinbarung wirksam vor, ist es einer Partei nun nicht mehr möglich, durch Anrufung eines anderen aufgrund der Vereinbarung unzuständigen Gerichtes das Verfahren bis zur häufig langwierigen Entscheidung dieses unzuständigen Gerichtes zu blockieren. (GB)