Üblicherweise ausgehend vom Auftraggeber eines Bauvorhabens wird regelmäßig die förmliche Abnahme des Bauvorhabens vereinbart, geregelt bei VOB/B-Verträgen in § 12 Abs. 4 VOB/B; die förmliche Abnahme beinhaltet dabei eine gemeinsame Abnahme durch beide Parteien, die Protokollierung des Ergebnisses mit i.d.R. beiderseitiger Unterzeichnung sowie die Aushändigung des Protokolls an jeweils beide Parteien. Im Rahmen einer solchen dann zum Abschluss des Bauvorhabens gemeinsam durchgeführten Abnahme verweigert gelegentlich eine der Parteien die Unterschrift. Bisher war höchstrichterlich nicht entschieden, ob auch ein solches Abnahmeergebnis als erfolgte förmliche Abnahme zu bewerten ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese in einem Rechtsstreit aufgeworfene Frage nun für VOB/B-Verträge dahingehend entschieden, dass eine erfolgreiche förmliche Abnahme auch ohne beiderseitige Unterzeichnung des Protokolls vorliegt. Nach Ansicht des BGH reicht es dabei aus, dass die gemeinsame Abnahme, die Protokollierung des Ergebnisses und nachfolgend die Aushändigung des Protokolls erfolgt sind; der – hier durch den Auftragnehmer verweigerten – Unterzeichnung bedarf es entsprechend § 12 Abs. 4 VOB/B, wo auch nur eine schriftlichen Niederlegung, nicht aber Schriftform, d.h. beiderseitige Unterzeichnung, verlangt wird, nicht. (GB)