Grundsätzlich sind Zahlungsansprüche einer GmbH durch diese selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführer, geltend zu machen. Hiervon abweichend besteht ausnahmsweise die Möglichkeit der sogenannten „actio pro socio“. Danach kann ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen von einem Mitgesellschafter die Leistung an die Gesellschaft verlangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Grundsätze auch gegenüber einem Geschäftsführer der Gesellschaft gelten. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein beklagter Geschäftsführer, der selbst nicht Gesellschafter war, Entscheidungen getroffen, die zu einem Forderungsausfall führten. Der klagende Gesellschafter verlangte entsprechenden Schadenersatz für die Gesellschaft. Diesen Anspruch wies der BGH ab. Der BGH begründete das damit, dass die Grundsätze der actio pro socio nur in Bezug auf Gesellschafter gelten, nicht jedoch auf Geschäftsführer. Der Unterschied zwischen Gesellschafter und (Fremd-)Geschäftsführer ist darin zu sehen, dass dem Gesellschafter eine besondere Treuepflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus obliegt. Der Geschäftsführer hingegen ist im Verhältnis zur Gesellschaft nur ein Dritter, zu dem gerade keine gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung besteht.
Weiterhin betonte der BGH, dass zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss not-wendig sei. Wenn dieser nicht zustande kommt, hat jeder Gesellschafter dann die Möglichkeit, hierauf zu klagen. Im Erfolgsfall kann die Gesellschaft dann den Anspruch gegen den Geschäftsführer selbst einklagen; auch dadurch – so der BGH weiter – entfiele die Notwendigkeit, ein solches Verfahren durch einen Gesellschafter durchführen zu lassen. (EO)