Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Erhebliche Neuerungen für Zahlungsfristvereinbarungen

Mit einiger Verzögerung hat der deutsche Gesetzgeber zum 29. Juli 2014 eine auf eine Verbesserung der „Zahlungsdisziplin“ im Wirtschaftsverkehr abzielende EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dabei geht diese Gesetzesnovelle nicht nur erheblich über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinaus, sondern beschränkt zudem zu Lasten der Schuldner von Geldverbindlichkeiten diese doch wesentlich in ihrer Vertragsfreiheit (mit zugleich spiegelbildlicher Begünstigung der Gläubiger).

Zielgegenstand der nunmehrigen Novelle sind vertragliche Vereinbarungen von Zahlungsfristen; klarstellend sei dabei festgehalten, dass sich dabei nichts hinsichtlich der gesetzlichen Grundregel bei Fehlen einer solchen Vereinbarung (mit der Wirkung der sofortigen Fälligkeit und ggfs. dem Verzugseintritt 30 Tage nach Zugang einer Rechnung) ändert.

Die Gesetzesnovelle bestimmt für den allgemeinen und insbesondere Geschäftsverkehr (ausgenommen nur den Fall, dass der Schuldner ein Verbraucher ist), dass die Vereinbarung von längeren Zahlungsfristen als 30 Tage durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) „im Zweifel“, also regelmäßig, unwirksam ist. Ferner werden auch individuell ausgehandelte Zahlungsfristen nur mit einem Umfang bis zu höchstens 60 Tagen als wirksam angesehen, es sei denn, eine Vereinbarung über eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen wurde „ausdrücklich getroffen und (ist) im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig“, was ebenfalls in der Regel nur schwer zu erfüllen sein dürfte. Zu Lasten der öffentlichen Hand gilt zudem für diese, dass sogar die 30-Tagesgrenze nur unter besonderen Umständen überschritten werden darf.

Zur Vermeidung von Umgehungen dieser sehr einschneidenden Bestimmungen wurden auch flankierende Regelungen bezüglich der Ingangsetzung der Fälligkeit – durch Überprüfung und Abnahme – getroffen. So darf eine diesbezügliche Regelung durch AGB „im Zweifel“ wirksam nur eine Frist von 15 Tagen vorsehen, und auch durch eine diesbezügliche Individualvereinbarung nur eine Frist von 30 Tagen vereinbart werden.

Ferner hat der Gesetzgeber zum einen eine Art pauschales „Strafgeld“ von 40 € für den in Verzug befindlichen Schuldner eingeführt. Zum anderen – und dies dürfte größere Wirkung haben – wurde der Verzugszins im unternehmerischen Geschäfts-verkehr von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht; damit beträgt der Verzugszins – trotz negativem Basiszinssatz – derzeit immerhin 8,27 %.

Geltung hat die Novelle für alle ab dem 28. Juli 2014 entstandenen Schuldverhältnisse; für Dauerschuldverhältnisse gelten die neuen Bestimmungen (als Faustformel) ab dem 1. Juli 2016.

Ob diese Novelle auch tatsächlich zur Verbesserung der Zahlungsdisziplin – die bekanntlicherweise nicht allein von den vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch der Vertragstreue und ggfs. der schnellen Titulierungs- und Durchsetzungsmöglichkeit der Entgeltforderung abhängt – führt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls aber dürften bisher gelegentlich anzutreffende Zahlungsfristvereinbarungen von z.B. 90, 120 oder 180 Tagen der Vergangenheit angehören. (GB)